Die Weiterleitung eines frei empfangbaren Fernsehsignals über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an bereitgestellte Empfangsgeräte in Gästezimmern und Gemeinschaftsbereichen stellt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie dar. Da dieses Verwertungsrecht nicht dem Senderecht unterliegt, ist § 20b UrhG analog anwendbar; Hotelbetreiber können die erforderlichen Nutzungsrechte wirksam über die GEMA von der Zentralstelle für die Wiedergabe von …