Alle Jahre wieder: Die Anpassung von Betriebsrenten (Teil 1)
Eine der umstrittensten und meistdiskutierten Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist zweifellos § 16 BetrAVG. Diese Norm statuiert die Pflicht des Arbeitgebers, die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regelmäßig zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Abgesehen von den erheblichen finanziellen Auswirkungen, die eine Anpassungsentscheidung nach sich ziehen kann, hält § 16 BetrAVG für die betroffenen Unternehmen eine Vielzahl von Stolpersteinen und Fallstricken parat, die es möglichst zu vermeiden gilt. … Mehr