
Der Bundesrat hatte argumentiert, dass in nicht besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung die Steuerfestsetzungsverjährung in der Regel 10 Jahre, die Strafverfolgungsverjährung aber nur 5 Jahre betrage. Wegen derr zahlreichen seit 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen sollten nach Meinung des Bundesrates alle Steuerstraftaten möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Der Finanzausschuss lehnte den Antrag aber ab.