„Der Name der Chose“
Das OLG Köln entschied, dass der Zusatz „eGbR“ nicht am Ende eines Gesellschaftsnamens stehen muss. Ein flexibleres Gesellschaftsrecht ermöglicht Unternehmen mehr Freiheit bei der Namensgestaltung. Der Beitrag „Der Name der Chose“ erschien zuerst auf Kanzlei BRAUN.