7 Todsünden im Strafprozess | Teil 1: Durchsuchung

Die 7 Todsünden im Strafprozess und Umgang mit Polizei und Justiz.
Teil 1: Durchsuchung Hausdurchsuchung, Durchsuchung der Person, Durchsuchung als Fußgänger, Durchsuchung des Autos

Rechtlicher Rahmen:
Art. 13 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eingriffe sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und es gilt der Richtervorbehalt.
Durchsuchungen beim Beschuldigten sind nach § 102 StPO zulässig, wenn der Verdacht besteht, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt. Sie erfordern grundsätzlich einen richterlichen Beschluss nach § 105 Abs. 1 StPO.
Ausnahme: Gefahr im Verzug nach § 105 Abs. 1 StPO – dann dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei ohne Beschluss durchsuchen. Diese Ausnahme ist eng, muss dokumentiert werden und ist gerichtlich überprüfbar.
Was viele nicht wissen: Die freiwillige Duldung ist eine dritte Variante – und sie steht nicht im Gesetz.
§ 136a StPO verbietet bestimmte Vernehmungsmethoden. Für die Zustimmung zur Durchsuchung gilt dieser Schutz nicht. Psychologischer Druck, suggestive Formulierungen, das Ausnutzen von Unwissenheit – all das macht eine freiwillig erteilte Zustimmung und die Verwertung der Beweise nicht zwingend unwirksam.
§ 94 StPO regelt die Sicherstellung von Beweisgegenständen. Wer Gegenstände freiwillig herausgibt, ermöglicht eine Sicherstellung ohne Beschlagnahme und damit mit deutlich weniger Rechtsschutzmöglichkeiten des § 98 Abs. 2 StPO.