Der Verkauf des Erbteils kann für Miterben in einer Erbengemeinschaft eine interessante Alternative zur streitigen Auseinandersetzung sein. Von welchen Kriterien es abhängt, ob eine Verkauf sinnvoll ist, erklärt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.
00:00 Intro
00:29 Einführung in das Thema
02:53 Vernunft
05:58 Psychologie
Ausführliche Informationen zum Erbteilsverkauf finden Sie hier:
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Weitere Videos zum Thema:
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Wichtige gesetzliche Regelungen zum Verkauf des Erbteils:
§ 2033 BGB | Verfügungsrecht des Miterben
(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.
(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.
§ 2034 BGB | Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
§ 2036 BGB | Haftung des Erbteilkäufers
Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
§ 2037 BGB | Weiterveräußerung des Erbteils
Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.
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