Einstellung eines Ermittlungsverfahrens wegen Diebstahls gemäß § 170 Abs. 2 StPO

Die Staatsanwaltschaft führte gegen unsere Mandantschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 242 StGB.

Gegenstand des Vorwurfs war die angebliche Entwendung eines Kinderwagens im Wert von rund 600,00 € aus dem Hausflur eines Mehrparteienhauses. Der Tatzeitpunkt ließ sich nicht konkret bestimmen. Der Tatverdacht stützte sich im Wesentlichen darauf,

  • dass sich unsere Mandantschaft im fraglichen Zeitraum im Umfeld des Tatortes aufgehalten
  • und ein im Kinderwagen verborgenes Ortungsgerät („AirTag“) zeitweise einen Standort in der Nähe des Wohnanwesens der Mandantschaft angezeigt haben soll.

Weitere belastbare Beweismittel existierten nicht. Es gab weder Tatzeugen noch Videoaufzeichnungen. Gleichwohl sah sich unsere Mandantschaft mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert – und bestritt den Vorwurf von Beginn an entschieden.

Rechtsanwalt Jotschke beantragte daraufhin mit Erfolg die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Tatvorwurf: Diebstahl

Paragraph im Strafgesetzbuch: § 242 StGB

Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe

Aktenlage zeigt: Erhobene Beweismittel begründen keinen hinreichen Tatverdacht

Im Rahmen der Verteidigung durch Rechtsanwalt Martin Jotschke wurde herausgearbeitet, dass die gegen die Mandantschaft erhobenen Vorwürfe einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Ein hinreichender Tatverdacht liegt nur dann vor, wenn eine spätere Verurteilung in einer Hauptverhandlung überwiegend wahrscheinlich erscheint. Diese Voraussetzung war hier ersichtlich nicht erfüllt.

Der Tatverdacht beruhte ausschließlich auf einer Indizienkette, die bei näherer Betrachtung erhebliche Lücken aufwies. Insbesondere genügte die zeitweise Ortungsanzeige eines technischen Geräts im räumlichen Umfeld der Mandantschaft nicht, um eine Täterschaft mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu begründen. Die Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs – etwa einer Entwendung durch eine bislang unbekannte dritte Person – konnte nicht ausgeschlossen werden.

Auch weitergehende Ermittlungsmaßnahmen, darunter eine Wohnungsdurchsuchung sowie Recherchen auf einschlägigen Online-Plattformen, um zu prüfen, ob der Kinderwagen zum Verkauf eingestellt wurde, führten zu keinerlei belastenden Erkenntnissen.

Für die Mandantschaft günstige Entscheidung der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft schloss sich daher der Argumentation der Verteidigung an und stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. In der Einstellungsverfügung wurde ausdrücklich festgehalten, dass ein Tatnachweis mit der für die Erhebung der öffentlichen Klage erforderlichen Sicherheit nicht geführt werden könne.

Für unsere Mandantschaft bedeutete dies die vollständige strafrechtliche Entlastung und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens.

Erfolgreiche Verteidigungsstrategie – gerade bei technisch basierten Ermittlungsansätzen

Dieser Fall verdeutlicht, dass ein Anfangsverdacht – selbst bei technisch gestützten Ermittlungsansätzen – nicht automatisch eine tragfähige Grundlage für eine Anklage bietet. Entscheidend ist eine sorgfältige rechtliche Analyse der Beweislage. Eine frühzeitige, strategisch geführte Verteidigung kann maßgeblich dazu beitragen, ein Verfahren bereits im Ermittlungsstadium erfolgreich zum Abschluss zu bringen.

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