📝 Der Sachverhalt
In einem aktuellen Fall vor der VK Nordbayern stritten die Beteiligten um die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen. Die Antragstellerin erhielt ein Informationsschreiben nach § 134 GWB, das sie auf dem zweiten Platz sah. Da der Preis das einzige Zuschlagskriterium war, hätte die Sache klar sein müssen. Doch der Bieter witterte eine Chance: Da die Vergabestelle ihn zuvor detailliert zur Auskömmlichkeit seiner Personalkosten befragt hatte, behauptete er steif und fest, er müsse zwingend der günstigste Bieter sein. Seine Logik: Eine solche Aufklärung mache man nur beim Erstplatzierten. Dass die Vergabestelle ihr bereits im Vorfeld erklärt hatte, man habe zur Verfahrensbeschleunigung parallel mehrere Bieter aufgeklärt, ignorierte sie in ihrem Nachprüfungsantrag schlichtweg.
đź’ˇ Kernpunkt der Entscheidung
Die Vergabekammer lehnte den Antrag im Ergebnis jedoch ab. Zwar wurde der Bieterin die Antragsbefugnis zugesprochen, da sie grundsätzlich ein Interesse am Auftrag und einen möglichen Schaden durch ein fehlerhaftes Ranking geltend machen konnte, doch in der Sache hielt der Vortrag nicht stand. Die Kammer stellte klar, dass die Durchführung der Preisaufklärung bei mehreren Bietern ein rechtlich zulässiges Mittel zur Zeitersparnis darstellt und daraus kein automatischer Anspruch auf den ersten Platz im Ranking folgt. Die Aufklärung selbst wurde somit als wirksam und fehlerfrei eingestuft. Letztlich scheiterte der Antrag außerdem an einem klassischen „Eigentor“: Bei der Prüfung der Vergabeakte stellte sich heraus, dass das Angebot der Antragstellerin ohnehin zwingend hätte ausgeschlossen werden müssen, da die nachgewiesene Versicherungssumme nicht den Mindestanforderungen der Ausschreibung entsprach.