Unsere Mandantschaft geriet wegen des schwerwiegenden Vorwurfs der Vergewaltigung in den Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Aufgrund des Alters der Anzeigenerstatterin prüften die Ermittlungsbehörden zudem einen möglichen sexuellen Missbrauch von Kindern.
Tatvorwurf: Vergewaltigung, Sexueller Missbrauch von Kindern
Paragraph im Strafgesetzbuch: § 177 StGB bzw. § 176 StGB
Strafmaß:
- § 177 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
- § 176 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
Der Vorwurf lautete wie folgt: Es sei zu zwei Zeitpunkten zu sexuellem Kontakt zwischen unserer Mandantschaft und der Anzeigenerstatterin gegen deren Willen gekommen. Unstreitig war, dass zwischen den Parteien Oralverkehr stattgefunden hat. Streitig war jedoch, ob dieser einvernehmlich war.
Gegenstand der Ermittlungen war zudem, ob die behaupteten Vorfälle noch vor dem 14. Geburtstag der Anzeigenerstatterin passiert sind. Gerade bei Sexualdelikten spielt das Alter der Beteiligten eine zentrale Rolle für die rechtliche Bewertung.
Die Anzeige führte zu einem umfangreichen Ermittlungsverfahren. Für unsere Mandantschaft bedeutete dies eine erhebliche persönliche und soziale Belastung. Nach umfassender Akteneinsicht und einer detaillierten Schutzschrift des Strafverteidigers Martin Jotschke stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Aussage gegen Aussage – Belastungsaussage im Mittelpunkt
Bezüglich der vorgeworfenen Vergewaltigung lag eine klassische Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor. Das heißt, die Aussage der Anzeigenerstatterin stand gegen die unserer Mandantschaft. Objektive Beweise dafür, dass die sexuellen Handlungen gegen den Willen der Zeugin erfolgten, existierten nicht. In solchen Fällen steht und fällt das Verfahren mit der Glaubhaftigkeit der Belastungsaussage.
Die Verteidigung prüft diese daher besonders sorgfältig. Verteidigungsansätze ergeben sich dort, wo die Aussage in sich unschlüssig ist, nicht konstant bleibt oder nicht nachvollziehbar und voller Widersprüche ist.
Erhebliche Widersprüche in der Zeugenaussage
Strafverteidiger Jotschke analysierte die Aussage der angeblich Geschädigten im Detail. In seiner Schutzschrift arbeitete er deren mangelnde Glaubhaftigkeit heraus.
So passten bereits die Angaben zum Ablauf der Ereignisse nicht zusammen. Auch Schilderungen zu den örtlichen Gegebenheiten hielten einer Überprüfung nicht stand. Die Zeugin behauptete etwa, das Badezimmer, in dem es zu einem sexuellen Vorfall gegen ihren Willen gekommen sein soll, sei von der Mandantschaft abgeschlossen und der Schlüssel versteckt worden. Tatsächlich verfügte die Tür lediglich über einen Drehverschluss ohne herausnehmbaren Schlüssel. Auch den zeitlichen Ablauf und die Dauer der behaupteten Handlungen beschrieb sie nicht einheitlich. Innerhalb ihrer eigenen Darstellung ergaben sich mehrere deutliche Unstimmigkeiten. Hinzu kam, dass ein weiterer Zeuge berichtete, die Anzeigenerstatterin habe im Nachgang von einem einvernehmlichen sexuellen Kontakt gesprochen.
Die Vielzahl an Widersprüchen erschütterte die Belastungsaussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin erheblich.
Maßgebliche Altersgrenze von 14 Jahren nicht nachweisbar unterschritten
Strafverteidiger Jotschke setzte sich in seiner Schutzschrift des Weiteren intensiv mit der Altersfrage auseinander. Entscheidend war, ob sich die behaupteten Vorfälle vor dem 14. Geburtstag der Anzeigenerstatterin einordnen ließen. Dies wäre relevant für einen etwaigen sexuellen Missbrauch von Kindern gewesen.
Die Verteidigung zeigte jedoch auf, dass der genaue Zeitpunkt der Ereignisse nicht mit Sicherheit vor diesem Stichtag feststellbar war. Anhand von Snapchat-Verläufen der ersten Kontaktaufnahmen, Zeugenaussagen sowie den in den Aussagen geschilderten Jahreszeiten ließ sich vielmehr eine zeitliche Einordnung nach dem 14. Geburtstag der Anzeigenerstatterin nachvollziehen.
Auch nach den äußeren Umständen durfte unsere Mandantschaft von einer Gleichaltrigkeit ausgehen. Beide Beteiligten besuchten Parallelklassen, hatten gemeinsame schulische und kirchliche Stationen und standen altersmäßig erkennbar nahe beieinander. Ein strafbares Handeln schied daher auch aus subjektiver Sicht aus.
Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft folgte der Argumentation unseres Strafverteidigers und stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Für unsere Mandantschaft bedeutete dies die vollständige Entlastung von einem besonders schwerwiegenden Vorwurf. Der Ausgang des Verfahrens zeigt, wie entscheidend eine präzise Analyse der Aussagen und eine strukturierte Verteidigungsstrategie bereits im Ermittlungsverfahren von sexualstrafrechtlichen Vorwürfen sind.
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