Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer: BMF setzt § 2 UStG um, BFH lässt die unionsrechtliche Flanke offen
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Ausgangspunkt: neue Verwaltungsauffassung seit 2023
Mit Schreiben vom 09.04.2026 hat das BMF die gesetzliche Neufassung des Unternehmerbegriffs in § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingearbeitet. Damit liegt nun ein geschlossener Verwaltungsstand dazu vor, dass auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften umsatzsteuerlich Unternehmer sein können. Das gilt insbesondere für Bruchteilsgemeinschaften, aber auch für weitere nicht rechtsfähige wirtschaftliche Gebilde.
Der praktische Kern der Änderung lautet: Entscheidend ist nicht mehr vorrangig, ob der Handelnde nach zivilrechtlichen Maßstäben rechtsfähig ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinne ausgeübt wird.
Damit verschiebt sich der Prüfungsansatz deutlich. Die Umsatzsteuer knüpft stärker an die wirtschaftliche Tätigkeit und den Außenauftritt an – nicht allein an die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit.
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Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin nach Verwaltungsauffassung
Nach der neuen BMF-Linie können Bruchteilsgemeinschaften Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein. Typischer Anwendungsfall ist das gemeinschaftliche Auftreten nach außen, etwa durch den Abschluss eines gemeinsamen Miet-, Pacht- oder Überlassungsvertrags.
Für die Praxis betrifft dies vor allem Fälle mit gemeinschaftlichem Eigentum, insbesondere:
- Ehegatten-Grundstücke,
- Grundstücksgemeinschaften,
- Erbengemeinschaften mit Vermietungstätigkeit,
- gemeinschaftlich angeschaffte Wirtschaftsgüter,
- gemeinschaftlich vermietete Betriebsvorrichtungen oder Räume,
- Miteigentümerkonstellationen bei gemischt genutzten Immobilien.
Nicht jede Miteigentumslage führt aber automatisch zu einer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft. Die bloße unentgeltliche Nutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstands durch einen Gemeinschafter reicht nicht aus. Erforderlich bleibt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit.
Der entscheidende Prüfstein lautet daher: Tritt die Gemeinschaft im Außenverhältnis als Leistende oder Leistungsempfängerin auf und trägt sie die wirtschaftliche Tätigkeit gemeinschaftlich?
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Warum die Änderung praktisch bedeutsam ist
Die Frage ist keineswegs nur dogmatisch. Sie wirkt sich unmittelbar aus auf:
- die zutreffende Steuernummer,
- die Rechnungsausstellung,
- den Vorsteuerabzug,
- die Option zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG,
- die Anwendung des § 15a UStG,
- die Erklärungspflichten,
- die Behandlung von Altfällen,
- die Dokumentation in Betriebsprüfungen.
Gerade bei Vermietungskonstellationen kann es erhebliche Folgen haben, ob die Bruchteilsgemeinschaft selbst Unternehmerin ist oder ob die einzelnen Gemeinschafter anteilig als Leistende gelten.
Beispiel: Vermieten Eheleute ein gemeinsames Grundstück umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer, ist künftig genau zu prüfen, ob die Gemeinschaft selbst als Vermieterin und Unternehmerin behandelt wird oder ob die Ehegatten anteilig als eigene Unternehmer auftreten. Nach der neuen Verwaltungsauffassung spricht ein gemeinsamer Mietvertrag mit gemeinsamer Rechnungstellung regelmäßig für die Gemeinschaft als Unternehmerin.
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BFH-Rechtsprechung: Bruchteilsgemeinschaft bisher keine Unternehmerin
Die neue Verwaltungsauffassung steht in einem Spannungsverhältnis zur bisherigen BFH-Rechtsprechung.
Der BFH hatte mit Urteil vom 22.11.2018 – V R 65/17 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft selbst nicht Unternehmerin sein könne. Vielmehr sollen die Leistungen zivil- und umsatzsteuerrechtlich anteilig von den einzelnen Gemeinschaftern erbracht werden. Der BFH änderte damit seine frühere Rechtsprechung.
An dieser Linie hielt der BFH mit Beschluss vom 28.08.2023 – V B 44/22 ausdrücklich fest. Zugleich stellte der BFH klar, dass im damaligen Streitfall nicht zu entscheiden war, ob die seit 2023 geltende Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG zu einem anderen Ergebnis führt.
Das ist der entscheidende Punkt: Die neue Gesetzesfassung und die neue Verwaltungsauffassung sind für die Praxis maßgeblich. Ob der BFH diese gesetzgeberische Korrektur unionsrechtlich dauerhaft mitträgt, ist aber noch nicht abschließend geklärt.
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Die offene unionsrechtliche Flanke
Der BFH argumentiert in seiner bisherigen Rechtsprechung mit den unionsrechtlichen Anforderungen an eine wirtschaftliche Tätigkeit. Nach seiner Sicht übt die Bruchteilsgemeinschaft selbst keine Tätigkeit im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung aus. Auch ein eigenes wirtschaftliches Risiko der Gemeinschaft wurde vom BFH verneint.
Genau hier liegt die offene Flanke der Neuregelung.
Der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung knüpfen nun stärker an das umsatzsteuerliche Tätigwerden nicht rechtsfähiger wirtschaftlicher Gebilde an. Der BFH hat jedoch noch nicht abschließend entschieden, ob diese gesetzliche Neuregelung unionsrechtlich tragfähig ist.
Für Steuerberater bedeutet das:
Für die laufende Deklaration ist die BMF-Linie zu beachten. Für streitige Fälle, Altfälle und Gestaltungen mit erheblichem Vorsteuervolumen sollte die BFH-Rechtsprechung aber weiterhin mitgedacht werden.
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British Limited und andere nicht rechtsfähige Gebilde
Das BMF-Schreiben beschränkt sich nicht auf Bruchteilsgemeinschaften. Es betrifft allgemein nicht rechtsfähige wirtschaftliche Gebilde. Ausdrücklich angesprochen wird auch die in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähige British Limited. Übt eine solche Limited eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus, kann sie umsatzsteuerlich Unternehmerin sein.
Erbringt sie in Deutschland steuerbare Umsätze, kann daher grundsätzlich eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht bestehen.
Nach der Verwaltungsauffassung kann eine Registrierung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn ausschließlich Umsätze ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, oder wenn lediglich Einfuhren im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegen.
Das ist insbesondere für Altstrukturen nach dem Brexit relevant, bei denen zivilrechtliche Existenz, Registerlage und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit auseinanderfallen können.
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Vorsteuerabzug bei nicht rechtsfähigen Gemeinschaften
Das BMF hat mit dem Schreiben vom 09.04.2026 nicht nur Abschnitt 2.1 UStAE angepasst, sondern auch die Aussagen zum Vorsteuerabzug in Abschnitt 15.2b UStAE fortgeschrieben. Damit wird die Behandlung nicht rechtsfähiger Gemeinschaften insbesondere dann präzisiert, wenn nur ein Gemeinschafter unternehmerisch tätig ist.
Besonders praxisrelevant bleibt das BFH-Urteil vom 07.05.2020 – V R 1/18. Der BFH entschied darin zum Vorsteuerabzug bei Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office: Der direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen besteht, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht aber auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.
Für die Beratungspraxis folgt daraus: Bei gemeinschaftlichen Immobilien und nur teilweise unternehmerischer Nutzung muss der Vorsteuerabzug sehr sorgfältig objekt-, nutzungs- und gemeindeschafterbezogen dokumentiert werden.
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Altfälle: Anwendung ab 2023, aber Übergangsfragen bleiben
Das BMF ordnet die neuen Grundsätze ab dem 01.01.2023 an. Zugleich wird es nicht beanstandet, wenn die neuen Grundsätze auch auf frühere Besteuerungszeiträume angewendet werden.
Für Altfälle ist damit entscheidend, welche Behandlung bisher gewählt wurde und ob diese widerspruchsfrei umgesetzt wurde.
Wurde die Bruchteilsgemeinschaft bereits bisher als Unternehmerin behandelt, spricht vieles dafür, diese Linie fortzuführen und die neue Verwaltungsauffassung als Bestätigung zu nutzen.
Wurde dagegen auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung die Bruchteilsgemeinschaft nicht als Unternehmerin behandelt, sondern wurden die einzelnen Gemeinschafter anteilig als Unternehmer angesehen, ist zu prüfen, ob diese Behandlung verfahrensrechtlich und tatsächlich tragfähig dokumentiert wurde. Hier kommt es insbesondere auf getrennte Erklärungen, Rechnungstellung, Vertragslage und widerspruchsfreies Verhalten an.
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Typische Praxisfälle
Fall 1: Ehegatten vermieten gemeinsames Grundstück
Ehegatten sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks und vermieten dieses gemeinsam an eine GmbH. Der Mietvertrag wird von beiden Ehegatten als Vermieter geschlossen, die Rechnungen werden unter der Bezeichnung der Grundstücksgemeinschaft ausgestellt.
Nach der neuen BMF-Linie spricht viel dafür, die Grundstücksgemeinschaft selbst als Unternehmerin zu behandeln. Entscheidend ist das gemeinsame Auftreten nach außen und die gemeinschaftlich ausgeübte Vermietungstätigkeit.
Fall 2: Ein Gemeinschafter nutzt den Gegenstand unentgeltlich
Mehrere Personen sind Miteigentümer eines Wirtschaftsguts. Einer der Gemeinschafter nutzt den Gegenstand unentgeltlich für eigene Zwecke. Eine entgeltliche Überlassung nach außen findet nicht statt.
Hier fehlt regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft. Die bloße Miteigentumslage begründet noch keine Unternehmereigenschaft.
Fall 3: Nur ein Gemeinschafter ist Unternehmer
Ehegatten renovieren einen Raum im gemeinsamen Haus, der von einem Ehegatten an dessen Arbeitgeber vermietet wird. Nur ein Ehegatte erzielt steuerpflichtige Vermietungsumsätze.
In solchen Fällen ist der Vorsteuerabzug besonders sorgfältig zu prüfen. Maßgeblich ist, wer Leistungsempfänger ist, wer die Vermietungsleistung erbringt und in welchem Umfang die Eingangsleistung direkt und unmittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zusammenhängt.
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Handlungsempfehlungen für Steuerberater
Verträge prüfen
Zunächst ist zu prüfen, wer im Außenverhältnis Vertragspartner ist. Tritt die Gemeinschaft gemeinsam auf oder handeln die Gemeinschafter jeweils anteilig?
Bei Miet-, Pacht- und Nutzungsüberlassungsverträgen sollte die Vertragsbezeichnung mit der umsatzsteuerlichen Behandlung übereinstimmen.
Rechnungstellung anpassen
Die Rechnungstellung muss zur gewählten Einordnung passen. Wird die Bruchteilsgemeinschaft als Unternehmerin behandelt, sollte sie auch als leistender Unternehmer beziehungsweise Leistungsempfänger eindeutig bezeichnet werden.
Bei anteiliger Behandlung durch die Gemeinschafter müssen Rechnungen, Steuernummern und Erklärungen entsprechend getrennt ausgestaltet sein.
Vorsteuerabzug absichern
Bei Eingangsleistungen ist zu dokumentieren:
- Wer ist Leistungsempfänger?
- Wer schuldet die Zahlung?
- Für welche Ausgangsumsätze wird die Eingangsleistung verwendet?
- Liegt eine steuerpflichtige oder steuerfreie Ausgangsleistung vor?
- Gibt es gemischte Nutzung?
- Ist eine Vorsteueraufteilung erforderlich?
Gerade bei Immobilien und Home-Office-Fällen ist die Nutzung einzelner Räume oder Gebäudeteile sauber zu dokumentieren.
Altfälle konsistent behandeln
Für Zeiträume vor 2023 sollte die bisherige Behandlung nicht leichtfertig geändert werden. Entscheidend ist, ob die bisherige Deklaration widerspruchsfrei war.
Wurden Umsatzsteuererklärungen von der Gemeinschaft abgegeben, Rechnungen durch die Gemeinschaft ausgestellt und Vorsteuern durch die Gemeinschaft geltend gemacht, spricht dies für eine Fortführung der Gemeinschaftslösung.
Wurden dagegen die Gemeinschafter einzeln behandelt, muss geprüft werden, ob diese Behandlung mit der BFH-Rechtsprechung und den Übergangsaussagen der Verwaltung vereinbar ist.
British Limited nicht übersehen
Bei noch bestehenden oder faktisch tätigen British-Limited-Strukturen sollte geprüft werden, ob in Deutschland steuerbare Umsätze ausgeführt werden und ob eine Registrierungspflicht besteht. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn ausschließlich Reverse-Charge-Umsätze nach § 13b UStG vorliegen.
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Beratungshinweis: Gestaltung und Deklaration müssen zusammenpassen
Die Neuregelung eröffnet keine freie Wahl zwischen Gemeinschafts- und Gemeinschafterlösung. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung.
Wer nach außen gemeinschaftlich auftritt, gemeinschaftlich abrechnet und gemeinschaftlich wirtschaftlich tätig wird, wird sich künftig schwer darauf berufen können, dass allein die einzelnen Gemeinschafter anteilig Unternehmer seien.
Umgekehrt sollte eine anteilige Behandlung der einzelnen Gemeinschafter nur gewählt werden, wenn auch Verträge, Rechnungen, Zahlungsflüsse, Steuererklärungen und wirtschaftliche Risikotragung dazu passen.
Für die Beratung empfiehlt sich deshalb eine kurze USt-Strukturprüfung bei allen relevanten Gemeinschaften:
Vertrag – Rechnung – Zahlung – Erklärung – Vorsteuer – Außenauftritt
Diese sechs Punkte sollten ein einheitliches Bild ergeben.
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Fazit
Mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2026 ist die Finanzverwaltung bei Bruchteilsgemeinschaften auf die gesetzliche Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG eingeschwenkt. Nicht rechtsfähige Personengemeinschaften können umsatzsteuerlich Unternehmer sein, wenn sie selbständig wirtschaftlich tätig werden. Für Bruchteilsgemeinschaften ist damit insbesondere das gemeinsame Auftreten nach außen von zentraler Bedeutung.
Die BFH-Rechtsprechung bleibt jedoch bedeutsam. Der BFH hatte 2018 entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft keine Unternehmerin ist, und diese Linie 2023 bestätigt. Für die ab 2023 geltende Neufassung des § 2 UStG hat er die Frage aber ausdrücklich offengelassen. Für Steuerberater bedeutet das: Die neue BMF-Linie ist für die laufende Praxis maßgeblich. Gleichwohl sollten Bruchteilsgemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften, Home-Office-Vermietungen und British-Limited-Strukturen sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Entscheidend ist nicht allein die rechtliche Bezeichnung, sondern das Gesamtbild aus Außenauftritt, Vertragsgestaltung, Rechnungstellung, Zahlungsfluss, Vorsteuerabzug und bisheriger Deklaration.
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Autor: NAUTILUS-Akademie
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