Vorsteuerabzug im Umbruch
Vorsteuerabzug im Umbruch: Neue Rechtsprechung zu Rechnungszeitpunkt, Rechnungsberichtigung und Anzahlungen
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Einordnung
Der Vorsteuerabzug bleibt eines der praxisrelevantesten Risikofelder der Umsatzsteuer. In Betriebsprüfungen geht es häufig nicht darum, ob eine Leistung tatsächlich bezogen wurde, sondern ob der Vorsteuerabzug im richtigen Zeitraum geltend gemacht wurde und ob die Rechnung die erforderlichen Angaben enthält.
Aktuell gewinnt dieses Thema erneut deutlich an Dynamik. Zum einen hat der BFH mit Beschluss vom 26.02.2026 – V B 11/25 die Revision zur Frage zugelassen, ob der Vorsteuerabzug bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs in Betracht kommt, obwohl das im Leistungszeitraum vorliegende Abrechnungsdokument noch keine berichtigungsfähige Rechnung war und die Berichtigung erst später zugeht. Zum anderen hat der BFH mit Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23 den Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen konkretisiert.
Für die Beratungspraxis ergeben sich daraus zwei zentrale Fragen:
- Wann ist der Vorsteuerabzug zeitlich auszuüben, wenn Rechnung und Leistungsbezug auseinanderfallen?
- Welche Anforderungen gelten bei Anzahlungen und Vorauszahlungsrechnungen?
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Zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs: Leistungszeitraum oder Rechnungseingang?
Nach bisheriger deutscher Verwaltungspraxis wird der Vorsteuerabzug regelmäßig erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht, in dem sowohl die Leistung ausgeführt wurde als auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Fehlt die Rechnung oder ist sie nicht ordnungsgemäß, wird der Vorsteuerabzug häufig in einen späteren Zeitraum verschoben.
Diese Sichtweise gerät zunehmend unter Druck.
Das EuG hat mit Urteil vom 11.02.2026 – T-689/24 hervorgehoben, dass das Recht auf Vorsteuerabzug bereits entsteht, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Besitz einer Rechnung betrifft demgegenüber die formelle Voraussetzung für die Ausübung dieses Rechts. Eine nationale Regelung darf den Vorsteuerabzug daher nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum verschieben, weil die Rechnung erst nach Ablauf des Leistungszeitraums zugeht, wenn sie dem Unternehmer noch vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum vorliegt.
Das ist für deutsche Fälle besonders relevant, weil der BFH im Beschluss V B 11/25 ausdrücklich auf das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14 und auf das EuG-Urteil vom 11.02.2026 – T-689/24 Bezug nimmt. Der BFH will klären, ob ein Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs abziehbar ist, wenn das im Leistungszeitraum vorhandene Abrechnungsdokument nicht einmal die Mindestanforderungen einer berichtigungsfähigen Rechnung erfüllt und die Berichtigung erst später zugeht.
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Beratungspunkt: Nicht jeder Rechnungsmangel ist gleich zu behandeln
Für die Praxis ist sorgfältig zu unterscheiden:
- a) Rechnung liegt zunächst gar nicht vor
Geht die Rechnung erst nach dem Leistungszeitraum, aber noch vor Abgabe der Steuererklärung für diesen Zeitraum zu, spricht das EuG-Urteil dafür, den Vorsteuerabzug bereits dem Leistungszeitraum zuzuordnen. Für die deutsche Rechtsanwendung ist allerdings noch offen, wie Finanzverwaltung und BFH diese Linie konkret übernehmen.
- b) Rechnung liegt vor, ist aber fehlerhaft
Hier stellt sich die klassische Frage der Rechnungsberichtigung. Nach der Senatex-Rechtsprechung kann eine berichtigte Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken. Voraussetzung ist jedoch regelmäßig, dass überhaupt ein berichtigungsfähiges Ausgangsdokument vorlag.
- c) Abrechnungsdokument ist nicht berichtigungsfähig
Genau hier setzt der BFH-Beschluss V B 11/25 an. Die zugelassene Revision betrifft die Frage, ob der Vorsteuerabzug trotzdem bereits für den Leistungszeitraum möglich sein kann, wenn das ursprünglich zugegangene Dokument nicht über die erforderlichen Mindestangaben einer berichtigungsfähigen Rechnung verfügte und die Berichtigung erst später zugeht. Diese Frage ist für Altfälle, streitige Betriebsprüfungen und Änderungsfälle von erheblicher Bedeutung.
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Praktische Konsequenz: Offene Fälle aktiv sichern
Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Steuerberater in offenen Fällen nicht vorschnell akzeptieren, dass der Vorsteuerabzug zwingend in einen späteren Zeitraum zu verlagern ist.
In Einspruchs- und Klageverfahren kann argumentiert werden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug materiell bereits mit Leistungsbezug und Steuerentstehung entsteht. Der Rechnungsbesitz ist nach der unionsrechtlichen Linie formelle Ausübungsvoraussetzung, darf aber nicht schematisch zu einer endgültigen oder unverhältnismäßigen zeitlichen Verschiebung führen.
Gleichzeitig ist Vorsicht geboten: Die deutsche Rechtslage ist für Grenzfälle noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere bei nicht berichtigungsfähigen Ausgangsdokumenten bleibt die Entscheidung im anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten.
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Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen: BFH konkretisiert Anforderungen
Neben der zeitlichen Zuordnung des Vorsteuerabzugs bei Rechnungsmängeln hat der BFH mit Urteil vom 04.12.2025 – V R 38/23 wichtige Aussagen zum Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen getroffen.
Der Leitsatz ist praxisfreundlich: Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt nicht nur dann vor, wenn die Rechnung ausdrücklich Begriffe wie „Vorkasse“, „Anzahlung“ oder „Vorauszahlung“ enthält. Es reicht aus, wenn aus anderen Umständen erkennbar ist, dass mit der Rechnung über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet wird.
Damit grenzt sich der BFH von einer zu strengen formalen Betrachtung ab. Entscheidend ist nicht die Verwendung eines bestimmten Schlagworts, sondern der objektiv erkennbare Abrechnungszusammenhang.
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Gesetzlicher Ausgangspunkt bei Anzahlungen
Der Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG. Danach kann der Steuerbetrag, soweit er auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, bereits abgezogen werden, wenn
- eine Rechnung vorliegt und
- die Zahlung geleistet worden ist.
Für Rechnungen über noch nicht ausgeführte Leistungen gilt ergänzend § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG. Die Leistung muss hinreichend bestimmt sein. Nicht zwingend erforderlich ist nach der BFH-Entscheidung aber, dass die Rechnung ausdrücklich als Vorauszahlungsrechnung bezeichnet wird oder zwingend einen voraussichtlichen Leistungszeitpunkt enthält.
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Entscheidend ist die Sicht im Zahlungszeitpunkt
Der BFH stellt zusätzlich klar: Für den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Der Rechnungsempfänger muss im Zahlungszeitpunkt davon ausgehen, dass er auf eine künftig noch auszuführende Leistung zahlt. Geht er dagegen davon aus, dass die Leistung bereits ausgeführt wurde, kann der Vorsteuerabzug nicht über die Sonderregelung für Vorauszahlungen begründet werden, wenn sich später herausstellt, dass die Leistung tatsächlich nicht erbracht wurde.
Das ist ein wichtiger Punkt für Streitfälle, insbesondere bei gescheiterten Lieferungen, Anzahlungen in Krisensituationen oder betrugsnahen Konstellationen. Der BFH verlangt keine rein formale Betrachtung der Rechnung, sondern eine Gesamtwürdigung der Umstände im Zahlungszeitpunkt.
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Praxisbeispiele
Beispiel 1: Rechnung ohne Wort „Vorkasse“
Ein Unternehmer bestellt eine Maschine. Der Lieferant stellt vor Lieferung eine Rechnung über 30 % des Kaufpreises. Die Rechnung enthält nicht den Begriff „Anzahlung“ oder „Vorkasse“, verweist aber auf die Bestellung, den Liefergegenstand und den späteren Liefertermin.
Nach der neuen BFH-Rechtsprechung kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen. Entscheidend ist, dass aus den Umständen erkennbar ist, dass über eine erst noch zu erbringende Leistung abgerechnet wird.
Beispiel 2: Zahlung in Erwartung bereits erfolgter Lieferung
Ein Unternehmer erhält eine Rechnung und zahlt, weil er davon ausgeht, dass die Ware bereits geliefert wurde. Tatsächlich wurde die Ware nie geliefert. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung problematisch, weil der Unternehmer im Zahlungszeitpunkt gerade nicht davon ausging, auf eine künftige Leistung zu zahlen.
Beispiel 3: Rechnung geht nach Leistungsmonat, aber vor Abgabe der Voranmeldung ein
Eine Leistung wird im März 2026 ausgeführt. Die Rechnung geht erst Anfang April 2026 ein, aber noch vor Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung März. Nach der EuG-Rechtsprechung spricht viel dafür, den Vorsteuerabzug bereits dem Leistungszeitraum März zuzuordnen. Für die deutsche Praxis sollte die weitere Entwicklung beim BFH und bei der Finanzverwaltung aber beobachtet werden.
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Handlungsempfehlungen für Steuerberater
Eingangsrechnungsprozesse überprüfen
Unternehmen sollten erfassen, wann die Leistung ausgeführt wurde, wann die Rechnung eingegangen ist und wann die Steuererklärung beziehungsweise Voranmeldung abgegeben wurde. Gerade bei periodenübergreifenden Rechnungseingängen kann dies künftig entscheidend sein.
Rechnungsmängel differenziert beurteilen
Nicht jeder Rechnungsmangel führt automatisch zu demselben Ergebnis. Es ist zu unterscheiden zwischen fehlender Rechnung, fehlerhafter, aber berichtigungsfähiger Rechnung und einem Dokument, das die Mindestanforderungen einer Rechnung nicht erfüllt.
Offene Fälle verfahrensrechtlich sichern
Bei laufenden Betriebsprüfungen, Einsprüchen oder Änderungsanträgen sollte geprüft werden, ob unter Berufung auf die EuG-Rechtsprechung und den BFH-Beschluss V B 11/25 eine Zuordnung zum Leistungszeitraum vertretbar ist.
Anzahlungen sauber dokumentieren
Bei Vorauszahlungen sollte aus Rechnung, Vertrag, Bestellung, Schriftverkehr und Zahlungsunterlagen erkennbar sein, dass auf eine noch auszuführende Leistung gezahlt wird. Begriffe wie „Anzahlung“, „Abschlag“, „Vorkasse“ oder „Vorauszahlung“ sind weiterhin empfehlenswert, aber nach dem BFH nicht zwingend.
Zahlungszeitpunkt dokumentieren
Für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen ist die Erwartung des Leistungsempfängers im Zahlungszeitpunkt zentral. Deshalb sollten Vertrag, Bestellbestätigung, Liefertermin, Zahlungsaufforderung und sonstige Kommunikation archiviert werden.
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Fazit
Die aktuelle Rechtsprechung zeigt eine deutliche Tendenz weg vom reinen Formalismus und hin zu einer materiell-rechtlichen Betrachtung des Vorsteuerabzugs. Das EuG betont, dass das Recht auf Vorsteuerabzug mit Erfüllung der materiellen Voraussetzungen entsteht. Der Besitz einer Rechnung ist formelle Ausübungsvoraussetzung, darf aber nicht ohne Weiteres zu einer zeitlichen Verschiebung des Abzugs führen.
Der BFH hat diese Entwicklung mit dem Beschluss V B 11/25 aufgegriffen und wird die deutsche Rechtslage weiter konkretisieren müssen. Parallel dazu bringt das Urteil V R 38/23 mehr Klarheit bei Anzahlungsrechnungen: Ein ausdrücklicher Hinweis auf „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ ist hilfreich, aber nicht zwingend. Entscheidend bleibt, ob aus den Umständen erkennbar ist, dass auf eine noch auszuführende Leistung gezahlt wird.
Für Steuerberater bedeutet das: Eingangsrechnungsprozesse, Anzahlungsrechnungen und streitige Vorsteuerfälle sollten künftig noch stärker nach Leistungszeitpunkt, Rechnungseingang, Berichtigungsfähigkeit und Zahlungszeitpunkt differenziert geprüft werden.
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Autor: NAUTILUS-Akademie
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