ZeFin NRW und die Verschärfung der Selbstanzeige: Warum Unternehmer 2026 handeln müssen

Mit der Eröffnung der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (ZeFin NRW) am 26. August 2025 in Düsseldorf hat die nordrhein-westfälische Landesregierung den Druck auf Steuerhinterzieher, Geldwäscher und Anlagebetrüger erheblich erhöht. Gemeinsam mit dem bereits im Januar 2025 eingerichteten Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) verfügt das Land über ein bundesweit einzigartiges Doppel aus spezialisierter Verfolgungsbehörde und hochprofessioneller staatsanwaltschaftlicher Ermittlungseinheit.

Parallel dazu hat Bundesfinanzminister Lars Klingbeil Ende April 2026 angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bei größeren Hinterziehungsbeträgen abzuschaffen – die „goldene Brücke in die Steuerehrlichkeit“ soll oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte nur noch strafmildernd, nicht mehr strafbefreiend wirken. Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit ungeklärten steuerlichen Altlasten bedeutet diese Konstellation: Das Zeitfenster für eine wirksame Selbstanzeige schließt sich. In diesem Beitrag erläutern wir, welche Konsequenzen die ZeFin NRW konkret hat, welche Strafrahmen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) drohen, was die geplante Selbstanzeige-Reform für die Praxis bedeutet und warum eine wirksame Selbstanzeige noch im Jahr 2026 ein bedeutender Schritt sein kann.

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Unser Video: ZeFin NRW und Selbstanzeige – das müssen Unternehmer jetzt wissen

In diesem Video erklären wir, welche Strafrahmen bei Steuerhinterziehung in unterschiedlichen Größenordnungen drohen.

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Inhaltsverzeichnis


1. Einleitung: Erhöhter Verfolgungsdruck in NRW

Die Verfolgung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität in Deutschland hat in den vergangenen achtzehn Monaten einen tiefgreifenden strukturellen Wandel erfahren. Nachdem Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2025 das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) als bundesweit erste zentralisierte Landesbehörde dieser Art eingerichtet hat, folgte am 26. August 2025 mit der Eröffnung der Zentral- und Ansprechstelle für die Verfolgung von Wirtschafts- und Finanzkriminalität (ZeFin NRW) bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf der zweite Baustein einer neuen Verfolgungsarchitektur. Gemeinsam bilden beide Einheiten nach Aussage der Landesregierung ein „starkes Doppel“ gegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung, Umsatzsteuerkarusselle, Subventionsbetrug und Anlagebetrug.

Hinzu kommt eine bundespolitische Entwicklung, die für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung ist: Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat Ende April 2026 einen Aktionsplan gegen Steuerkriminalität vorgestellt. Kernpunkt des Plans ist die Einschränkung der bislang in § 371 AO verankerten Möglichkeit, durch eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen. Oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte soll die Selbstanzeige künftig nur noch strafmildernd, nicht mehr strafbefreiend wirken.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer mit ungeklärten steuerlichen Altlasten – etwa aus nicht vollständig deklarierten Auslandskonten, Umsatzsteuerfehlern, falsch behandelten Krypto-Gewinnen oder Liquiditätsentnahmen aus der GmbH – ergibt sich daraus eine sehr konkrete Handlungsempfehlung: Wer eine Selbstanzeige in Erwägung zieht, sollte dies noch im Jahr 2026 tun. Denn die Vorbereitung einer wirksamen Selbstanzeige nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.

2. ZeFin NRW: Die neue Zentralstelle bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

2.1. Aufgaben und Zuständigkeit

Die ZeFin NRW ist bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf angesiedelt und besteht aus rund 15 spezialisierten Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Geleitet wird die neue Zentralstelle von Oberstaatsanwalt Ralf Möllmann, der über langjährige Erfahrung in der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität verfügt. Die ZeFin NRW hat ihre Arbeit bereits am 1. Juli 2025 aufgenommen; die feierliche Eröffnung in Fachkreisen erfolgte am 26. August 2025 durch Justizminister Dr. Benjamin Limbach und Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk.

Die Zentralstelle übernimmt eigenständig die Strafverfolgung herausgehobener Fälle der Wirtschafts- und Finanzkriminalität. Hierzu zählen insbesondere:

  • große Steuerstrafverfahren, beispielsweise Umsatzsteuerkarusselle,
  • Zigarettenschmuggel,
  • Anlage- und Subventionsbetrug,
  • Verfahren mit bezirks-, länderübergreifenden oder internationalen Tatzusammenhängen.

Mit dieser Zuständigkeitsverteilung entlastet die ZeFin NRW die vier Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität in Bielefeld, Bochum, Düsseldorf und Köln. Gleichzeitig fungiert sie als zentrale Ansprechstelle für andere Justizbehörden, das LBF NRW, das Landeskriminalamt NRW und die Behörden der Zollverwaltung. Sie ist somit der Knotenpunkt einer arbeitsteilig organisierten Verfolgungsarchitektur, die spezialisiertes Fachwissen mit ressortübergreifender Koordination verbindet.

2.2. Zusammenspiel mit dem LBF NRW und Spezialeinheiten

Die ZeFin NRW arbeitet eng mit dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) zusammen, das seit dem 1. Januar 2025 die gesamte nordrhein-westfälische Steuerfahndung sowie die Finanzämter für Steuerstrafsachen mit über 1.200 Spezialisten bündelt. Innerhalb des LBF NRW bestehen mehrere Spezialeinheiten, die gezielt einzelne Hinterziehungsfelder bearbeiten:

  • die Soko Grunderwerbsteuer (Fokus auf Anteilsverschiebungen bei grundbesitzenden Gesellschaften),
  • die Analyseeinheit ARES (Risikoorientierte Ermittlungen im Bereich der Steueraufsicht),
  • die Zentralstelle zur Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung (ZEUS),
  • die Zentrale Ermittlungs- und Koordinierungsstelle XPIDER NRW (ZEKoX), die unter anderem Influencer sowie gewerbliche „Privatverkäufe“ auf Online-Plattformen ins Visier nimmt.

Auslandskonten, Kryptogewinne, gewerbliche Verkäufe über Online-Marktplätze, Anteilsverschiebungen bei grundbesitzenden Gesellschaften – die Kombination aus zentraler Datenanalyse, KI-gestützter Auswertung und spezialisierten Ermittlungseinheiten erhöht die Entdeckungswahrscheinlichkeit von Steuerstraftaten deutlich. Diese strukturelle Aufrüstung der Verfolgungsbehörden ist der entscheidende Hintergrund, vor dem die Frage nach einer Selbstanzeige neu zu bewerten ist.

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3. Strafrahmen bei Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Wer Steuern hinterzieht, muss nach § 370 AO mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren rechnen. In besonders schweren Fällen – etwa bei einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß – sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen Leitlinien für die Strafzumessung entwickelt, die in der Praxis als verbindliche Orientierung dienen. Diese Leitlinien sind betragsorientiert; sie können im Einzelfall durch Strafschärfungs- oder Milderungsgründe modifiziert werden.

3.1. Geldstrafe bis 50.000 Euro Hinterziehungsbetrag

Bei einer hinterzogenen Steuer von bis zu 50.000 Euro wird das Verfahren in der Praxis häufig gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt oder per Strafbefehl mit einer Geldstrafe abgeschlossen. Die Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen (10 bis 360 Tagessätze, § 40 Strafgesetzbuch – StGB), wobei ein Tagessatz typischerweise einem Dreißigstel des Nettomonatseinkommens entspricht. Eine öffentliche Hauptverhandlung findet in diesen Fällen regelmäßig nicht statt.

3.2. Bewährungsstrafe zwischen 50.000 und 100.000 Euro

Bei Hinterziehungsbeträgen zwischen 50.000 und 100.000 Euro ist eine Geldstrafe nach den BGH-Leitlinien weiterhin grundsätzlich möglich; in vielen Fällen tritt jedoch bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf Bewährung hinzu. In der Praxis spielt hier der konkrete Tatbestand – etwa die Frage, ob es sich um einen besonders schweren Fall nach § 370 Absatz 3 AO handelt – eine erhebliche Rolle. Ob eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage oder ein Strafbefehl erreicht werden kann, hängt entscheidend von der Kooperation des Beschuldigten und der frühzeitigen Einbindung eines spezialisierten Verteidigers ab.

3.3. Freiheitsstrafe ab 100.000 Euro Hinterziehungsbetrag

Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung im Regelfall die Verhängung einer Freiheitsstrafe geboten. Diese kann allerdings bei Vorliegen entsprechender Milderungsgründe (insbesondere Geständnis, vollständige Schadenswiedergutmachung, Unbescholtenheit) noch zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister – und damit, je nach Strafhöhe, auch in das Führungszeugnis – ist mit einer solchen Verurteilung regelmäßig verbunden. Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Beamte, Heilberufler und Inhaber von Erlaubnissen nach der Gewerbeordnung kann dies erhebliche berufsrechtliche Folgen nach sich ziehen, bis hin zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO oder dem Verlust des Beamtenstatus.

3.4. Freiheitsstrafe ohne Bewährung ab 1 Million Euro

Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als einer Million Euro kommt nach der BGH-Rechtsprechung (grundlegend: BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11) eine bewährungsfähige Strafe nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. In aller Regel wird in dieser Größenordnung eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt; eine öffentliche Hauptverhandlung ist zwingend (eine Erledigung per Strafbefehl scheidet aus). Die prominenten Fälle Uli Hoeneß und Klaus Zumwinkel verdeutlichen, dass auch bei umfassender Kooperation und vollständiger Nachzahlung in dieser Größenordnung mit Haftstrafen zu rechnen ist.

4. Geplante Verschärfung der Selbstanzeige durch Bundesfinanzminister Klingbeil

Aktuelle Entwicklung (Stand: Mai 2026): Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat Ende April 2026 angekündigt, die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte abzuschaffen. Solange die Reform noch nicht in Kraft ist, gilt das geltende Recht weiter – eine vollständig strafbefreiende Selbstanzeige ist also noch möglich.

Vor diesem Hintergrund kommt der derzeit diskutierten Reform der strafbefreienden Selbstanzeige besondere Bedeutung zu. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat Ende April 2026 in einem Aktionsplan gegen Steuerkriminalität angekündigt, dass eine Selbstanzeige künftig oberhalb noch festzulegender Schwellenwerte nicht mehr automatisch zur Straffreiheit führen soll. Stattdessen soll die Offenbarung in diesen Fällen nur noch strafmildernd berücksichtigt werden. Ziel ist es nach Angaben des Ministeriums, den „Fehlanreiz“ zu beseitigen, Steuern erst bei drohender Entdeckung zu erklären.

Konkret bedeutet die geplante Neuregelung Folgendes:

  • Bei kleineren Hinterziehungsbeträgen – unterhalb der noch zu definierenden Schwelle – soll die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 AO erhalten bleiben.
  • Bei Hinterziehungsbeträgen oberhalb der Schwelle entfällt die Strafbefreiung; der Steuerpflichtige würde trotz Selbstanzeige zum verurteilten Straftäter mit Eintrag im Bundeszentralregister. Lediglich die Strafhöhe würde im Rahmen der Strafzumessung milder ausfallen.
  • Flankierend plant das Bundesfinanzministerium den Aufbau einer Plattform, auf der die den Finanzbehörden bekannten Daten zusammengeführt und KI-gestützt ausgewertet werden sollen. Zusätzlich soll der Bund künftig zentral Steuerdaten von Dritten erwerben können – ein Mechanismus, der an die früheren „Steuer-CDs“ mit Daten zu deutschen Auslandskonten erinnert.

Die Selbstanzeige ist in den vergangenen 15 Jahren bereits zweimal erheblich verschärft worden – zuletzt mit der Reform zum 1. Januar 2015, durch die unter anderem die Strafbefreiung bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro an die Zahlung eines Zuschlags nach § 398a AO geknüpft wurde. Eine dritte Verschärfung mit weitgehender Abschaffung der strafbefreienden Wirkung wäre ein systemischer Bruch und würde das Instrument für die in der Praxis besonders relevanten größeren Fälle weitgehend entwerten.

Wann genau die Reform in Kraft tritt, ist derzeit noch offen. Klar ist jedoch: Solange das geltende Recht Anwendung findet, besteht die Möglichkeit einer wirksamen, vollständig strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO – und genau dieses Zeitfenster sollten Betroffene aktiv nutzen.

5. Selbstanzeige nach § 371 AO – noch immer die „goldene Brücke“

5.1. Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 Absatz 1 AO setzt die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung aller unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben gegenüber dem Finanzamt voraus. Die Berichtigung muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Hinzu kommt die Pflicht, die hinterzogenen Steuern und die hierauf entfallenden Zinsen (insbesondere Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO) innerhalb einer von der Finanzbehörde gesetzten Frist nachzuentrichten.

In der Beratungspraxis erstellen wir Selbstanzeigen regelmäßig als „Berichtigung der Einnahmen“. Die Bezeichnung als „Selbstanzeige“ ist gesetzlich nicht vorgesehen; entscheidend sind allein die inhaltlichen Voraussetzungen nach § 371 AO. Auf eine vorherige Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt sollten Mandanten unbedingt verzichten – denn ist die Steuerhinterziehung dem Finanzamt bereits bekannt, scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel aus.

5.2. Sperrgründe nach § 371 Absatz 2 AO

Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige scheidet bei Vorliegen eines der in § 371 Absatz 2 AO geregelten Sperrgründe aus. Die wichtigsten Sperrgründe sind:

  • die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung an den Täter oder dessen Vertreter,
  • das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung,
  • die Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens,
  • die Entdeckung der Tat – ganz oder zum Teil – und das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen des Täters hiervon,
  • ein hinterzogener Betrag von mehr als 25.000 Euro je Tat (in diesen Fällen kommt nur noch ein Absehen von der Verfolgung gegen Zuschlag nach § 398a AO in Betracht),
  • ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO.

Das Risiko einer Tatentdeckung ist insbesondere mit Blick auf die zunehmend leistungsfähigen Analysesysteme von LBF NRW und ZeFin NRW deutlich gestiegen. Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte daher nicht zögern – jeder Tag, an dem die Verfolgungsbehörden weitere Erkenntnisse gewinnen, kann den Sperrgrund der Tatentdeckung auslösen.

5.3. Zuschlagspflicht nach § 398a AO

Bei Hinterziehungsbeträgen über 25.000 Euro je Tat oder beim Vorliegen eines besonders schweren Falls scheidet die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO grundsätzlich aus. In diesen Konstellationen besteht jedoch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 398a AO. Voraussetzung ist neben der vollständigen Nachzahlung aller hinterzogenen Steuern und Zinsen die Zahlung eines prozentualen Zuschlags an die Staatskasse:

  • 10 Prozent des Hinterziehungsbetrags bei einer Hinterziehung von bis zu 100.000 Euro je Tat,
  • 15 Prozent bei einer Hinterziehung von mehr als 100.000 bis zu einer Million Euro je Tat,
  • 20 Prozent bei einer Hinterziehung von mehr als einer Million Euro je Tat.

Auch hier gilt: Die geplante Reform durch Bundesfinanzminister Klingbeil zielt darauf, gerade die in den oberen Schwellen liegenden Fälle aus dem Bereich der vollständigen Straffreiheit herauszunehmen. Wer entsprechende Beträge nachträglich erklären möchte, sollte dies daher noch unter der gegenwärtigen Rechtslage tun.

6. Praxis: Warum 95 % unserer Mandate ohne Hauptverhandlung enden

In der Beratungspraxis unserer Kanzlei enden Steuerstrafverfahren in mehr als 95 Prozent der Fälle ohne öffentliche Gerichtsverhandlung. Dies gilt unabhängig von der Größenordnung des Verfahrens. Erreicht wird dieses Ergebnis durch eine frühzeitige Einbindung spezialisierter Berater, die in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft und der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts auf eine Verfahrenseinstellung oder einen Strafbefehl hinwirken. Der entscheidende Faktor ist dabei die Qualität der Sachverhaltsdarstellung sowie die strategische Steuerung der Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.

Die Vorteile dieser Vorgehensweise liegen auf der Hand: Eine öffentliche Hauptverhandlung – mit Aushang am Gerichtssaal, möglicher Medienberichterstattung und allen damit verbundenen Reputationsrisiken – findet nicht statt. Auch die zeitliche und emotionale Belastung für den Beschuldigten und sein Unternehmen wird erheblich reduziert. Die unternehmerische Fortführung wird in der Regel nicht beeinträchtigt; berufsrechtliche Folgen (etwa Gewerbeuntersagungen oder die Entziehung berufsrechtlicher Erlaubnisse) lassen sich vielfach abwenden.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Sachverhalt sauber aufgearbeitet, die nacherklärten Beträge vollständig und plausibel dargestellt und die Nachzahlung einschließlich Zinsen und gegebenenfalls Zuschlägen nach § 398a AO fristgerecht geleistet wird. Genau diese fachlich anspruchsvolle Aufarbeitung ist der Kern unserer Beratung im Steuerstrafrecht.

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7. Handlungsempfehlung für 2026: Jetzt handeln, später nicht mehr möglich

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer feststellt, dass in der Vergangenheit Steuern nicht vollständig erklärt oder Sachverhalte unzutreffend dargestellt wurden, sollte 2026 nicht ungenutzt verstreichen lassen. Aus drei Gründen:

Erstens verfügt die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung mit LBF NRW und ZeFin NRW über ein historisch leistungsfähiges Doppel aus zentralisierter Steuerfahndung, Spezialeinheiten (Soko Grunderwerbsteuer, ARES, ZEUS, ZEKoX) und hochprofessioneller staatsanwaltschaftlicher Ermittlungseinheit. Der KI-gestützte Datenabgleich, die Auswertung von Plattformdaten und der internationale Informationsaustausch erhöhen die Entdeckungswahrscheinlichkeit erheblich.

Zweitens plant der Bundesfinanzminister die Verschärfung der Selbstanzeige. Es ist derzeit nicht absehbar, ob und wann die Reform in Kraft tritt – nach Inkrafttreten würde die strafbefreiende Wirkung in den meisten praktisch relevanten Fällen jedoch entfallen.

Drittens dauert die Vorbereitung einer wirksamen Selbstanzeige mehrere Monate. Die Einkünfte und steuerlichen Sachverhalte der letzten zehn Jahre (in Katalogfällen des § 370 Absatz 3 AO sogar fünfzehn Jahre, § 376 Absatz 1 AO) sind vollständig aufzuarbeiten, zu dokumentieren und mit Nachweisen zu unterlegen. Jeder Fehler – jede Unvollständigkeit – kann die Strafbefreiung vereiteln und zu einem regulären Strafverfahren führen. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher zwingend.

Aus diesen Gründen empfehlen wir Mandantinnen und Mandanten, die eine Selbstanzeige in Erwägung ziehen, eine zeitnahe Kontaktaufnahme. Nach einer ersten Bestandsaufnahme können wir gemeinsam beurteilen, ob und in welcher Form eine Selbstanzeige nach § 371 AO oder ein Vorgehen nach § 398a AO sinnvoll ist und welche Schritte zur Vorbereitung erforderlich sind.

8. Fazit: ZeFin NRW, Selbstanzeige und der schmale Korridor zur Strafbefreiung

Die Eröffnung der ZeFin NRW am 26. August 2025 ist weit mehr als ein verwaltungsorganisatorischer Schritt. Sie ist Ausdruck einer politischen Strategie, mit der Nordrhein-Westfalen den Verfolgungsdruck im Bereich der Wirtschafts- und Finanzkriminalität signifikant erhöht hat. In Verbindung mit dem bereits aktiven LBF NRW, den Spezialeinheiten der nordrhein-westfälischen Steuerfahndung und der KI-gestützten Datenauswertung des Bundesfinanzministeriums hat sich das Risiko, dass nicht ordnungsgemäß deklarierte Sachverhalte entdeckt werden, in den vergangenen Monaten erheblich erhöht.

Gleichzeitig wird die bislang zentrale „Rückkehrbrücke“ in die Steuerehrlichkeit – die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – durch die geplante Reform des Bundesfinanzministeriums an ihrer praktisch relevantesten Stelle eingeschränkt. Wer ungeklärte steuerliche Altlasten hat, befindet sich daher in einem engen Korridor: Auf der einen Seite eine zunehmend wirksame Verfolgung, auf der anderen Seite die voraussichtlich enger werdende Möglichkeit, durch eine vollständige Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen.

Die Konsequenz für die Beratungspraxis ist eindeutig: Wer 2026 in dieser Konstellation untätig bleibt, riskiert, dass die Entscheidung über das weitere Vorgehen nicht mehr in seiner Hand liegt. Die Strafrahmen – Geldstrafe bis 50.000 Euro, Bewährungsstrafe ab 50.000 Euro, regelmäßige Freiheitsstrafe ab 100.000 Euro, Haft ohne Bewährung ab einer Million Euro – machen die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen einer Verurteilung sehr konkret. Eine professionell vorbereitete Selbstanzeige bleibt demgegenüber das wirksamste Instrument, um die strafrechtlichen Folgen einer Steuerhinterziehung vollständig zu vermeiden oder deutlich zu reduzieren – noch.

Als auf das Steuerstrafrecht spezialisierte Kanzlei beraten wir bundesweit zu Selbstanzeigen, Steuerstrafverfahren, Betriebsprüfungen und der Vermeidung berufsrechtlicher Folgen. Sprechen Sie uns an – vertraulich, diskret und mit umfassender Erfahrung in der Aufarbeitung komplexer Sachverhalte.


Steuerberater und Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht und Selbstanzeigen

Unsere Kanzlei hat sich neben der steuerrechtlichen Gestaltungsberatung auch auf das Steuerstrafrecht und die Erstellung von Selbstanzeigen besonders spezialisiert. Beim Thema Steuerhinterziehung und Strafverfahren schätzen Mandanten unser Know-how insbesondere in folgenden Bereichen:

Steuerstrafrecht – Strafverfahren:

  1. Verteidigung in Steuerstrafverfahren nach § 370 AO
  2. Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung durch Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft und Straf- und Bußgeldsachenstelle
  3. Beratung zur Verjährung der Steuerhinterziehung (§ 376 AO)
  4. Strategien zur Vermeidung berufsrechtlicher Folgen (Gewerbeuntersagung, Beamtenstatus, berufsrechtliche Erlaubnisse)

Steuerstrafrecht – Selbstanzeige:

  1. Erstellung wirksamer Selbstanzeigen nach § 371 AO einschließlich vollständiger Aufarbeitung der letzten 10 (bzw. 15) Jahre
  2. Beratung zu Hinterziehungszinsen und Zuschlägen nach § 398a AO
  3. Beratung bei Steuerhinterziehung bei wiederkehrenden Steuerarten
  4. Begleitung bei Betriebsprüfungen und Einspruchsverfahren mit steuerstrafrechtlichem Bezug

Hierzu stehen Ihnen unsere Steuerberater und Rechtsanwälte an den Standorten Köln, Düsseldorf, Frankfurt, Bonn und Dubai gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Zudem beraten wir deutschlandweit per Telefon und Videokonferenz – mit absoluter Verschwiegenheit.

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