Ausländische Familienstiftungen und Trusts im Fokus: Reform des § 15 AStG

Ausländische Familienstiftungen und Trusts sind ein etabliertes Instrument der internationalen Vermögens- und Nachfolgeplanung. Für in Deutschland ansässige Stifter oder Begünstigte bergen sie jedoch seit jeher ein besonderes steuerliches Risiko: die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 Außensteuergesetz (AStG). Diese rechnet unter gewissen Voraussetzungen die Einkünfte der ausländischen Stiftung den in Deutschland ansässigen Begünstigten und Stiftern zu. Man spricht insoweit auch von „dry Income“, weil Einkommensteuer anfällt, obwohl dem Betroffenen überhaupt kein Geld, beispielweise in Form von Ausschüttungen, zufließt. Unter anderem deshalb ist § 15 AStG in der Praxis besonders streitanfällig und regelmäßig Gegenstand von Außenprüfungen und Auseinandersetzungen zwischen Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung.

Eine Reform soll nun Klarheit schaffen. Das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) veröffentlichte am 18.11.2025 einen Entwurf zur grundlegenden Neufassung des § 15 AStG, der unter dem Aktenzeichen IV B 5 – S 1361/00010/001/047 veröffentlicht wurde und in den letzten Wochen intensiv diskutiert wurde. Die Reform gilt als sehr wahrscheinlich und wird bereits heute in der Beratungspraxis berücksichtigt. Mit dem Reformvorhaben will das BMF § 15 AStG systematisch an die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG angleichen. Ziel ist eine einheitlichere, rechtssicherere und unionsrechtskonforme Besteuerung ausländischer Vermögensstrukturen. Das Grundprinzip der Zurechnungsbesteuerung soll zwar erhalten bleiben, die Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden jedoch neu justiert.

Neue Voraussetzungen und Umfang der Zurechnungsbesteuerung

Einführung einer Niedrigsteuergrenze von 15 %

Künftig sollen Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung nur noch dann dem in Deutschland ansässigen Begünstigten zugerechnet werden, wenn sie im Ausland mit weniger als 15 % besteuert werden. Damit wird erstmals eine klare quantitative Schwelle eingeführt. Für viele Strukturen kann dies eine Entlastung bedeuten. Gleichzeitig rückt die tatsächliche effektive Steuerbelastung auf Stiftungsebene stärker in den Fokus und muss belastbar dokumentiert werden.

Erweiterung des betroffenen Personenkreises

Der Begriff der ausländischen Familienstiftung soll ausgeweitet werden. Künftig sollen nicht mehr nur klassische Familienangehörige betroffen sein, sondern auch nahestehende Personen sowie mittelbare Bezugs- oder Anfallsberechtigte. Dies kann dazu führen, dass Personen steuerlich erfasst werden, die bislang nicht als Begünstigte wahrgenommen wurden. Gerade bei diskretionären Strukturen erhöht sich damit der Prüfungsbedarf erheblich.

Neuer Entlastungsnachweis – auch für Drittstaaten

Der bisherige Entlastungsnachweis nach § 15 Abs. 6 AStG, der vor allem auf die rechtliche und tatsächliche Entziehung der Verfügungsmacht abstellte, soll durch das unionsrechtliche Kriterium der „künstlichen Gestaltung“ ersetzt werden. Eine nähere Beschreibung, wann eine solche künstliche Gestaltung anzunehmen ist, liefert der Gesetzesentwurf jedoch nicht. Für die Praxis bedeutet dies vermutlich, dass diese Formulierung künftig erheblichen Auslegungsspielraum eröffnet und wohl erst nach und nach durch die Rechtsprechung konkretisiert werden wird. Damit dürften viele Jahre der Rechtsunsicherheit vor uns liegen, in der verlässliche steuerliche Gestaltungen erschwert werden.  

Besonders praxisrelevant: Der Entlastungsnachweis soll nicht mehr auf EU/EWRStiftungen und Trusts beschränkt werden, sondern auch für Drittstaaten (z. B. Schweiz) eröffnet werden.

Wegfall der Unternehmerstiftung

Die bisherige Sonderregelung für sogenannte Unternehmerstiftungen soll ersatzlos entfallen. Damit unterliegen auch unternehmerisch geprägte ausländische Stiftungsstrukturen künftig uneingeschränkt der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG. Für Unternehmerfamilien mit internationalen Stiftungs‑ oder Holdingstrukturen besteht daher akuter Anpassungsbedarf.

Klarstellung zur Behandlung mehrstufiger Strukturen

In mehrstufigen Strukturen, in denen der ausländischen Familienstiftung weitere Gesellschaften oder Stiftungen nachgelagert sind, soll das bisherige System der mehrstufigen Zurechnung grundsätzlich beibehalten, aber punktuell angepasst werden (§ 15 Abs. 6 AStG-E). Insbesondere sollen die Einkünfte nachgeschalteter Einheiten der Familienstiftung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Hinzurechnungsbesteuerung unabhängig von einem Entlastungsnachweis zugerechnet werden. Damit würden auch diese auf Ebene der Familienstiftung zu den zuzurechnenden Einkünften zählen.

Auswirkungen auf internationale Stiftungs- und Trust-Strukturen

Die geplante Reform des § 15 AStG markiert einen Paradigmenwechsel in der Besteuerung ausländischer Familienstiftungen und Trusts. Sie bietet Chancen zur Entschärfung überzogener Besteuerung, erhöht aber zugleich die Anforderungen an Struktur, Dokumentation und steuerliche Begleitung. Für vermögende Familien und Unternehmer mit internationalen Stiftungs‑ oder Trust‑Strukturen gilt daher mehr denn je: Gestaltung ja – aber nur mit klarer steuerlicher Substanz und vorausschauender Planung.

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Meike Hagel

Rechtsanwältin Meike Hagel berät am Standort Frankfurt am Main vermögende Privatpersonen und Unternehmen im nationalen und internationalen Steuerrecht. Sie vertritt unsere Mandanten in finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren.

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