§ 29a BtMG gehört zu den schärfsten und zugleich problematischsten Vorschriften des deutschen Strafrechts. Die Norm zeigt besonders deutlich, wie unverhältnismäßig das BtMG teilweise aufgebaut ist und warum eine echte Legalisierung, jedenfalls aber eine weitgehende Entkriminalisierung, rechtspolitisch überfällig ist.
Die Systematik des Betäubungsmittelstrafrechts unterscheidet grob zwischen der geringen Menge zum Eigenverbrauch, der sogenannten Normalmenge und der nicht geringen Menge. Die geringe Menge kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Absehen von Strafe oder einer Einstellung führen. § 29 Abs. 5 BtMG erlaubt dem Gericht, von einer Bestrafung abzusehen, wenn Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut, hergestellt, erworben, besessen oder in sonstiger Weise verschafft wurden. § 31a BtMG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft. Die sogenannte Normalmenge ist dagegen kein gesetzlicher Begriff, sondern der praktische Zwischenbereich: nicht mehr geringe Menge, aber noch keine nicht geringe Menge.
§ 29a BtMG beginnt dort, wo das Gesetz besonders hart wird. Nach § 29a Abs. 1 BtMG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 BtMG verabreicht. Ebenfalls erfasst ist, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt, abgibt oder besitzt, ohne sie aufgrund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erlangt zu haben. In minder schweren Fällen beträgt die Strafe nach § 29a Abs. 2 BtMG Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Damit ist § 29a BtMG ein Verbrechenstatbestand. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe ist kein Randproblem, sondern ein massiver Eingriff in die Strafzumessung. Gerade beim Besitz einer nicht geringen Menge ohne Gewalt, ohne Opferkontakt und ohne konkreten Fremdschaden stellt sich die Frage, ob diese Strafrahmen noch in einem angemessenen Verhältnis zu anderen schweren Straftaten stehen.
Das ist der eigentliche Kern der Kritik: Das Betäubungsmittelstrafrecht behandelt Drogenkonsum und Drogenbesitz immer noch primär als strafrechtliches Problem. Dabei ist Sucht in vielen Fällen kein kriminelles, sondern ein gesundheitliches und soziales Problem. Strafrecht löst keine Abhängigkeit. Strafrecht verhindert keine Nachfrage. Strafrecht verdrängt Märkte in die Illegalität, stärkt organisierte Strukturen, verschlechtert Konsumentenschutz und verhindert Qualitätskontrolle.
Legalisierung bedeutet nicht: alles ist egal. Legalisierung bedeutet Regulierung. Der Staat kann Abgabe, Qualität, Reinheit, Verpackung, Altersgrenzen, Werbung, Vertriebswege und Prävention steuern. Gerade bei gefährlichen Substanzen ist ein kontrollierter Markt oft ehrlicher und wirksamer als ein Schwarzmarkt, auf dem niemand weiß, was tatsächlich konsumiert wird.
Entkriminalisierung wäre zumindest der Mindestschritt. Wer konsumiert oder geringe Mengen besitzt, gehört nicht in ein Strafverfahren. Staatsanwaltschaften, Polizei und Gerichte werden durch tausende BtMG-Verfahren belastet, die weder den Konsum beenden noch die organisierte Kriminalität strukturell treffen. Diese Ressourcen fehlen dort, wo Strafverfolgung wirklich gebraucht wird: bei Gewalt, Ausbeutung, Menschenhandel, schweren Sexualdelikten, organisierter Wirtschaftskriminalität und echter Gefährdung anderer Menschen.
§ 29a BtMG ist deshalb mehr als eine technische Strafnorm. Die Vorschrift steht exemplarisch für ein Betäubungsmittelstrafrecht, das zu hart, zu undifferenziert und zu stark von Prohibition geprägt ist. Wer Strafrecht ernst nimmt, darf es nicht als moralisches Signalrecht missbrauchen. Strafrecht muss verhältnismäßig bleiben. Und genau daran fehlt es im BtMG an vielen Stellen.
Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte gehört zu den größten Kanzleien Deutschlands, die ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisiert sind. Ein besonderer Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Betäubungsmittelstrafrecht, insbesondere bei Verfahren wegen Besitzes, Erwerbs, Handeltreibens, Einfuhr, nicht geringer Menge, Untersuchungshaft, Vermögensabschöpfung und Revision in BtMG-Verfahren. Konstantin Grubwinkler ist Gründungspartner, Fachanwalt für Strafrecht und bundesweit als Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht tätig. Die Kanzlei verteidigt Beschuldigte in BtMG-Verfahren deutschlandweit – von der ersten Durchsuchung über Haftfragen und Hauptverhandlung bis zur Berufung und Revision.