Kinder können statt Taschengeld eigenes Einkommen erhalten. Zum Beispiel über Nießbrauch an Immobilien oder Familiengesellschaften. So nutzt die Familie die Freibeträge der Kinder.
Der BFH hat 2023 bestätigt: Nießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder ist steuerlich anerkennbar und kein automatischer Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO.
BFH, Urteil vom 20.06.2023, IX R 8/22.
Auch voll eingezahlte Kommanditanteile können laut OLG München auf minderjährige Kinder übertragen werden, ohne zwingende familiengerichtliche Genehmigung, wenn keine persönliche Haftung entsteht.
OLG München, Beschluss vom 03.08.2023, 16 WF 193/23.
Aber Vorsicht: Das Finanzamt prüft Gewinnverteilungen innerhalb der Familie streng.
BFH, Urteil vom 09.10.2001, VIII R 77/98.
steuerberaten.de unterstützt bei Familiengesellschaften, Nießbrauch und Vermögensübertragungen.
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