Eine perfekte Satzung reicht nicht aus. Für das Finanzamt zählt allein die tatsächliche Geschäftsführung im Alltag. Dabei schauen die Prüfer vor allem beim Thema Selbstlosigkeit ganz genau hin. Die gute Nachricht für Vereine und Stiftungen: Nicht jeder Fehler führt sofort zum Entzug der Gemeinnützigkeit. Entscheidend ist, ob das Verhalten direkt gegen die strengen Regeln der Abgabenordnung (AO) verstößt.
Finanzamt zweifelt an Selbstlosigkeit und verweigert Steuerstatus
Eine im Jahr 2015 gegründete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts verfolgte laut Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Stifterin brachte als Grundstockvermögen neben Geld insbesondere Aktien an einer AG ein.
Diese Beteiligung war jedoch mit einer Stimmbindungsvereinbarung verknüpft, die eine enge Verbindung zu einem Unternehmensverbund sicherstellte. Die Stiftungssatzung enthielt darüber hinaus interne Regelungen, insbesondere zur Erhaltung des Stiftungsvermögens.
Das Finanzamt erkannte die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht (bzw. nicht mehr) an, da Zweifel an der Selbstlosigkeit und an der tatsächlichen Geschäftsführung bestanden. Die Stiftung klagte dagegen, zunächst vor dem FG Bremen und anschließend im Revisionsverfahren vor dem BFH.
Worauf es bei der Prüfung der Gemeinnützigkeit ankommt
Zentral war die Frage, ob die Stiftung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff. AO erfüllt, insbesondere:
- Liegt Selbstlosigkeit (§ 55 AO) vor, obwohl enge Verbindungen zu wirtschaftlichen Interessen der Stifter bestehen?
- Entspricht die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen?
- Welche Bedeutung haben Verstöße gegen rein satzungsinterne Regelungen?
Strenge Maßstäbe für Selbstlosigkeit und Fehler in der Geschäftsführung
a) Maßstab der Selbstlosigkeit
Der BFH stellt klar: Eine Körperschaft handelt nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie
wirtschaftliche Interessen von Stiftern, Mitgliedern oder nahestehenden Personen fördert. Schädlich können auch mittelbare oder private Vorteile sein (z.B. wirtschaftliche Entlastungen oder sonstige Vorteile im privaten Bereich). Für die Beurteilung ist auf die Art des Vorteils, dessen Umfang und die Anzahl der Begünstigten abzustellen. Damit bestätigt der BFH seine restriktive Linie zur Selbstlosigkeit.
b) Tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)
Entscheidend ist, ob die Stiftung ihre Tätigkeit tatsächlich auf die gemeinnützigen Zwecke ausrichtet. Die Geschäftsführung muss den Vorgaben der Satzung entsprechen, soweit diese für die Gemeinnützigkeit relevant sind.
c) Bedeutung von Satzungsverstößen
Der BFH differenziert: Nur Verstöße gegen gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Vorschriften (§§ 51–68 AO) sind schädlich. Verstöße gegen sonstige Satzungsregelungen (z.B. Vermögenserhalt) sind für die steuerliche Gemeinnützigkeit grundsätzlich unbeachtlich.
Schützen Sie Ihre NPO vor Risiken
Der BFH hob hervor: Es kommt maßgeblich darauf an, ob die Stiftung tatsächlich eigenwirtschaftliche Interessen fördert. Eine enge Unternehmensverflechtung allein führt nicht automatisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Jedoch kann eine solche Struktur problematisch sein, wenn sie zu wirtschaftlichen Vorteilen zugunsten des Stifters führt.
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