Ein Baustoffhändler lädt vier Parkettfotos auf seine Website, die er ganz selbstverständlich von seinem Lieferanten bekommen hat – und steht Jahre später vor Gericht, weil der Fotograf nie zugestimmt hat. Wer Werbebilder aus der Vertriebskette übernimmt, vertraut darauf, dass „der von oben“ schon die Rechte hatte. Genau dieses Vertrauen kann teuer werden, wie das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) zeigt.
Neben zahlreichen Beiträgen hier auf der Webseite habe ich zu Schadensersatz und Abmahnkosten bei einer Urheberrechtsverletzung etwas publiziert unter Ferner, jurisPR-ITR 21/2023 Anm. 6
Sachverhalt
Ein Berufsfotograf fertigte 2009 und 2010 im Auftrag eines Parkett-Importeurs – der Streithelferin – vier Aufnahmen von Parkettböden in fremden Wohnhäusern und berechnete dafür jeweils pauschal 750 Euro netto. Der Importeur gab die Bilder an verschiedene Händlerkunden weiter, darunter die beklagte Baustoffhändlerin, die sie ab 2015/2016 auf ihrer Website und teilweise in Werbeanzeigen einsetzte – ohne Urhebernennung.
Aufgedeckt wurden die Nutzungen von einer vom Fotografen beauftragten Gesellschaft, deren Gesellschafter er und seine Frau sind. Der Fotograf verlangte mindestens 3.720 Euro Schadensersatz nach den MFM-Bildhonoraren samt 100-Prozent-Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sowie Abmahn- und Ermittlungskosten. Das Landgericht Hannover wies die Klage komplett ab; das OLG sprach dem Fotografen schließlich 857,12 Euro zu – ein Bruchteil des Geforderten, aber im Grundsatz ein Erfolg.
Wer darf Nutzungsrechte weiterreichen?
Im Kern geht es um die Frage, ob der Händler überhaupt berechtigt war, die Bilder zu nutzen. Das hängt davon ab, ob der Fotograf seinem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und ihm zugleich gestattet hatte, weitere Rechte an Dritte zu vergeben. Denn nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann nach § 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG überhaupt Rechte an Dritte einräumen, und auch das nur mit Zustimmung des Urhebers gemäß § 35 Abs. 1 UrhG.
Hier setzt der Zweckübertragungsgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG an, das dogmatische Herzstück der Entscheidung. Danach verbleiben urheberrechtliche Befugnisse im Zweifel so weit wie möglich beim Urheber; stillschweigend eingeräumt sind nur die Rechte, die der Vertragszweck zwingend erfordert. Eine darüber hinausgehende Rechtseinräumung – erst recht das Recht, die Bilder an eine beliebige Zahl von Händlern weiterzugeben – setzt voraus, dass ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist.
Diesen Nachweis konnte die Beklagtenseite nicht führen. Zwar ergab die Beweisaufnahme, dass die Bilder universell zu Werbezwecken verwendbar sein sollten; ob aber der Fotograf einer zustimmungsfreien Weitergabe an die Händlerkunden zugestimmt hatte, blieb offen. Die Zeugen hatten das schlicht als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass eine konkrete Absprache feststellbar war. Das Gericht betont zudem die Regel, dass der Auftraggeber bei Produktfotos im Zweifel nur ein einfaches, kein ausschließliches Nutzungsrecht erwirbt – womit die Weitergabekette schon an der Wurzel scheiterte und der Eingriff in die Verwertungsrechte aus §§ 16, 17, 19a UrhG widerrechtlich war.
Hohe Sorgfaltspflicht des Verletzers
Der entscheidende Korrekturpunkt gegenüber dem Landgericht liegt beim Verschulden. Das Landgericht hatte gemeint, der Händler habe darauf vertrauen dürfen, dass sein Lieferant zur Rechteübertragung befugt war. Das OLG hält dem die im Immaterialgüterrecht traditionell strengen Sorgfaltsanforderungen entgegen: Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis verschaffen – und das schließt die Prüfung der gesamten Rechtekette ein, also die Frage, von wem der Lizenzgeber seine Position ableitet.
Daraus folgt eine für die Praxis unbequeme Konsequenz: Wer sich mit der bloßen Zusicherung des Lizenzgebers begnügt, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, trägt das Risiko der Fehleinschätzung. Der Händler hatte nicht einmal vorgetragen, die Berechtigung des Importeurs überhaupt hinterfragt zu haben. Bemerkenswert ist, dass das Gericht sogar eine unterstellte mündliche Zusicherung des Lieferanten nicht genügen lässt – ohne belastbaren Nachweis hätte der Händler auch ihr nicht vertrauen dürfen. Damit handelte er fahrlässig und schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG.
Schadensberechnung ohne eigene Lizenzpraxis
Den eigentlichen Streit um die Höhe entschied das Gericht im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Maßstab ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die konkrete Nutzung vereinbart hätten. Vorrang hat dabei eine am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Urhebers; fehlt sie, kommen branchenübliche Tarife in Betracht, und erst danach greift die freie Schätzung nach § 287 ZPO.
Beide vorrangigen Maßstäbe versagten hier. Eine eigene Lizenzierungspraxis ließ sich den vorgelegten Rechnungen nicht entnehmen, weil sie uneinheitlich waren und unterschiedliche Nutzungsarten betrafen. Auch die vom Fotografen herangezogenen MFM-Bildhonorare lehnte das Gericht ab: Für die hier maßgebliche Zweitverwertung von Auftragsfotografien durch einen Händlerkunden des Auftraggebers sind diese Tabellen nicht als branchenüblich dargetan. Das ist eine wichtige Klarstellung, weil die MFM-Sätze von Fotografen routinemäßig als vermeintlicher Mindestschaden ins Feld geführt werden.
Folglich schätzte das Gericht den Wert anhand der ursprünglich zwischen Fotograf und Importeur vereinbarten Vergütung. Aus der Pauschale von 750 Euro netto für sieben Aufnahmen errechnete es 107,14 Euro netto je Lichtbild. Maßgeblich war dabei, dass die Weitergabe an die Händler nur ein „Annex“ zur ohnehin erlaubten Nutzung durch den Importeur war und die Bilder von Anfang an für eine breite werbliche Verwertung bestimmt waren – ein nachträglicher Aufschlag wegen des langen Zeitabstands oder gestiegener Honorare war nicht zu rechtfertigen, zumal der Fotograf in einem Fall eine Zweitverwertung sogar honorarfrei gestattet hatte.
Verdoppelung wegen fehlender Urhebernennung
Auf diesen Betrag legte das Gericht einen Zuschlag von 100 Prozent für die unterlassene Urhebernennung – damit verdoppelt sich die fiktive Lizenz auf 214,28 Euro je Bild. Dieser Zuschlag ersetzt den materiellen Schaden aus dem Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, weil Berufsfotografen durch fehlende Nennung regelmäßig Folgeaufträge entgehen.
Den Einwand, in der Werbefotografie sei eine Urhebernennung unüblich und der Fotograf habe auch gegenüber dem Importeur nicht darauf bestanden, ließ das Gericht nicht durchgreifen. Weder eine abweichende Branchenpraxis noch der unterbliebene Hinweis gegenüber dem Lizenznehmer begründen einen konkludenten Verzicht; der Schaden entgangener Folgeaufträge bleibt davon unberührt. So summierte sich der Anspruch auf 857,12 Euro netto – ohne Umsatzsteuer, da die Lizenzanalogie diese nicht umfasst.
Verjährung gestoppt durch den Restschadensersatz
Dass der Fotograf überhaupt noch etwas erhielt, verdankt er einer verjährungsrechtlichen Besonderheit. Der reguläre Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG war nach drei Jahren längst verjährt, da der Fotograf bereits 2017 Kenntnis hatte und den Anspruch erst 2023 klageerweiternd geltend machte. Der Mahnbescheid von 2020 hatte nur Abmahn- und Ermittlungskosten erfasst und damit die Verjährung des Hauptanspruchs nicht gehemmt.
Über § 102 Satz 2 UrhG fand jedoch § 852 BGB Anwendung: Wer durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, schuldet auch nach Verjährung die Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht. Dieser Restschadensersatz, ebenfalls nach Lizenzanalogie zu berechnen und einschließlich des Nennungszuschlags, verjährt erst in zehn Jahren – und diese Frist war gewahrt. Weil § 852 BGB als reine Rechtsfolgenverweisung verstanden wird, schadete es auch nicht, dass der Händler die Bilder durch Leistung seines Lieferanten und nicht unmittelbar vom Fotografen erhalten hatte.

Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht die Risikoverteilung in mehrstufigen Vertriebsketten: Der Endnutzer haftet eigenständig und kann sich nicht hinter dem Vertrauen auf seinen Lieferanten verstecken, sondern muss die Rechtekette aktiv und nachweisbar prüfen. Zugleich erteilt das Oberlandesgericht der reflexhaften Berufung auf MFM-Tabellen eine Absage, wenn sie für die konkrete Nutzungssituation nicht als marktüblich belegt ist. Wirtschaftlich relativiert sich der Sieg des Fotografen allerdings erheblich – ein Mindestschaden von 3.720 Euro stand 857 Euro zugesponnen gegenüber, und die Kostenquote von 85 zu 15 zu seinen Lasten zeigt, dass überzogene Lizenzforderungen ihren eigenen Preis haben. Wer als Fotograf den vollen Schaden durchsetzen will, muss eine belastbare eigene Lizenzierungspraxis dokumentieren; wer als Händler fremde Werbebilder verwendet, sollte sich die Rechtekette schriftlich absichern lassen.