
Gefahrenpotenzial hoch: E-Scooter werden Kraftfahrzeugen gleichgestellt
Das Amtsgericht argumentierte, dass die Nutzung eines E-Scooters allgemein viel weniger gefährlich sei als die eines Autos. Eine Trunkenheitsfahrt auf dem E-Scooter könne Dritte nicht in gleichem Maße gefährden. Das OLG war davon nicht überzeugt: Ein Zusammenstoß mit einem E-Scooter könne „ganz erhebliche, unter Umständen sogar tödliche Verletzungen“ verursachen. Für das OLG ist die Situation daher eindeutig: E-Scooter können ebenso wie Autos tödliche Zusammenstöße verursachen.
Dieses Urteil ist beachtenswert: Zivilrechtlich gibt es zwischen Kraftfahrzeugen und E-Scootern nämlich durchaus Unterschiede: Normalerweise unterliegen Halter von E-Scootern nicht der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Hier gibt es nämlich eine wichtige Ausnahme: Für alle Fahrzeuge, die auf 20 Stundenkilometer gedrosselt sind, gilt diese Regelung nicht. Diese Ausnahme wurde schon häufig kritisiert; und auch das OLG hat nun geurteilt, dass E-Scooter und Kraftfahrzeuge gleich behandelt werden können: Wer betrunken auf dem E-Scooter unterwegs ist, riskiert also den Entzug der Fahrerlaubnis.