Die 7 Todsünden im Strafprozess – Teil 2: Die Aussage

Das Aussageverweigerungsrecht (auch Schweigerecht, Aussagefreiheit) bedeutet, dass sich Beschuldigte in strafrechtlichen Verfahren nicht zur Sache äußern müssen. Das Aussageverweigerungsrecht gilt in jedem Verfahrensabschnitt und es gibt keine Ausnahmen. Dieses Recht zu schweigen basiert auf dem Nemo Tenetur Grundsatz (nemo tenetur se ipsum accusare), wonach niemand verpflichtet ist, an seiner Strafverfolgung durch aktives Tun beizutragen. Das heißt, der Beschuldigte muss insbesondere keine Aussage bei der Polizei oder vor Gericht machen.

Es ist allgemein anerkannt und absolut unumstritten, dass der Beschuldigte im Strafverfahren das Recht hat zu schweigen und aus diesem Schweigen keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen.

Aus dem Berufen auf das Aussageverweigerungsrecht darf grundsätzlich kein Schluss zum Nachteil des Beschuldigten gezogen werden.
BVerfG StV 1995, 505; BGHSt – GS – 42, 139, 152; BGHSt 45, 367 (368 f.); BGH NJW 1992, 2304
[…] vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat. Das aus der Menschenwürde des Beschuldigten hergeleitete Schweigerecht wäre illusorisch, müßte er befürchten, daß sein Schweigen später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet wird (vgl. auch BGHSt 38, 302, 305); eine Verwertung des Schweigens zum Schuldnachweis setzte den Beschuldigten mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aus (vgl. Stürner NJW 1981, 1757, 1758).
BVerfG (2. Kammer des 2. Senats ), Beschluß vom 07.07.1995 – 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555, beck-online
Sie haben absolut keine Nachteile zu befürchten, wenn Sie zunächst von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Bleiben Sie stark!

Belehrung zum Aussageverweigerungsrecht

Man kennt die dazugehörige Belehrung aus Amerikanischen Filmen:

You have the right to remain silent. Anything you say can and will be used against you in a court of law. You have the right to have an attorney present during questioning.
Basierend auf United States Supreme Court, MIRANDA v. ARIZONA(1966) No. 759
Argued: Decided: June 13, 1966
In deutscher Übersetzung:

Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Verteidiger hinzuzuziehen.
Nichtamtliche Übersetzung
Das Aussageverweigerungsrecht existiert in Deutschland nahezu gleich und der Beschuldigte muss auch entsprechend darüber belehrt werden:

Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
§ 136 I StPO in der Fassung vom 05.09.2017
Nach §§ 136, 163a StPO (auch § 55 OWiG) ist dem Beschuldigten vor Beginn seiner ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Aussageverweigerungsrecht 136 StPO

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte ist eine der größten ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisierten Kanzleien Deutschlands. 14 Strafverteidiger, über 20.000 Strafverfahren, von Amtsgerichten bis zum Bundesgerichtshof, bundesweit. Fachanwälte für Strafrecht. Konstantin Grubwinkler, Gründungspartner und Fachanwalt für Strafrecht, zählt zu den bekanntesten Strafverteidigern Deutschlands, hält Vorträge an Universitäten, publiziert wissenschaftlich und ist Experte in ARD, ZDF, SAT1 und RTL. Mehrfach ausgezeichnet: FOCUS-Ranking, FAZ Institut, Leaders League 2026 empfohlene Kanzlei für White-Collar Crime. 95% Empfehlungsquote bei 792 Bewertungen. BtMG, KCanG, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Sexualstrafrecht, Kapitaldelikte, Cybercrime, Revision. Standorte: München, Stuttgart, Frankfurt, Freilassing, Eggenfelden, Bad Kötzting.