Es ist passiert. Todsünde Nr. 3 – Ich bin selbst dran

Todsünden im Ermittlungsverfahren Nr. 3: freiwillig mitfahren, freiwillige Maßnahmen dulden, freiwillig unterschreiben.

@DomDerWolf

Viele Beschuldigte glauben, sie müssten einer polizeilichen Aufforderung automatisch folgen. Das ist falsch. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bedeutet nicht automatisch Festnahme, Handschellen oder Mitnahme zur Polizeidienststelle. Wer Beschuldigter ist, muss zu einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht erscheinen und muss auch keine Aussage machen. Das gilt jedenfalls in Deutschland.

Der Beschuldigte hat im Strafverfahren ein Schweigerecht. Dieses Recht folgt aus dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit: Niemand muss aktiv an seiner eigenen Überführung mitwirken. Der Beschuldigte muss frei entscheiden können, ob und in welchem Umfang er sich im Strafverfahren äußert. Genau deshalb gilt: keine Aussage ohne Verteidiger.

Besonders problematisch wird es, wenn aus einer angeblich „freiwilligen“ Mitwirkung faktisch Zwang wird. In der Praxis hört man häufig Sätze wie: „Wir fahren jetzt noch mit zur Wache“, „Wir machen noch schnell ein paar Maßnahmen“ oder „Das ist nur Routine“. Aber Routine ist keine Rechtsgrundlage. Polizeipraxis ersetzt kein Gesetz.

Eine der klassischen Begründungen ist die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO. Dabei geht es etwa um Lichtbilder, Fingerabdrücke oder Messungen. § 81b StPO enthält zwei verschiedene Alternativen: Maßnahmen für das konkrete Strafverfahren und Maßnahmen für Zwecke des Erkennungsdienstes. Das ist nicht dasselbe. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist nicht automatisch in jedem Ermittlungsverfahren zulässig. Entscheidend ist immer, ob sie konkret erforderlich ist.

Auch eine große Betäubungsmittelmenge ist kein Haftgrund. Sie kann einen Straftatbestand begründen, etwa nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung der Haftgründe. Für Untersuchungshaft braucht es nach § 112 StPO neben dem dringenden Tatverdacht einen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Fluchtgefahr bedeutet nicht: „Die Sache ist ernst.“ Fluchtgefahr verlangt konkrete Tatsachen. Es muss mehr vorliegen als ein schwerer Vorwurf oder ein hoher Strafrahmen.

Die vorläufige Festnahme nach § 127 StPO ist ebenfalls kein allgemeines Mittel, um jemanden „zur Klärung“ mitzunehmen. Sie kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Wenn die Identität feststeht, kein Haftbefehl vorliegt und keine konkreten Haftgründe bestehen, wird es rechtlich schnell dünn.

Ein weiterer Bereich ist die Blutprobe. Die Blutprobenentnahme richtet sich im Strafverfahren nach § 81a StPO. Bei bestimmten Verkehrsdelikten kann die Blutprobe ohne richterliche Anordnung angeordnet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Alkohol, Cannabis oder anderen berauschenden Mitteln im Straßenverkehr, ist § 46 Abs. 4 OWiG relevant. Aber auch hier gilt: Eine Blutprobe ist keine Festnahme. Sie ist eine körperliche Untersuchungsmaßnahme.

Bei einer Identitätsfeststellung darf die Polizei die erforderlichen(!) Maßnahmen treffen. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Bürger jederzeit alles freiwillig dulden muss. In Deutschland gibt es grundsätzlich keine allgemeine Pflicht, den Personalausweis ständig mitzuführen. Praktisch ist es dennoch dringend empfehlenswert, weil sich eine Kontrolle ohne Ausweis erheblich erschweren und verzögern kann.

Der Rechtsstaat lebt davon, dass nicht nur Bürgerinnen und Bürger sich an Recht und Gesetz halten, sondern auch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte. Wenn beim Bürger jedes Detail auf die Goldwaage gelegt wird, darf der Staat seine eigenen Grenzen nicht mit dem Satz verschieben: „Das machen wir immer so.“

Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte gehört zu den größten Kanzleien Deutschlands, die ausschließlich auf Strafverteidigung spezialisiert sind. Die Kanzlei verteidigt bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts und Strafprozessrechts – vom Ermittlungsverfahren über Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft und Haftbeschwerde bis zur Hauptverhandlung, Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde.

Unsere Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger beraten und verteidigen insbesondere bei Betäubungsmittelstrafrecht, KCanG, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Geldwäsche, Einziehung, Cybercrime, Sexualstrafrecht, Kapitaldelikten, Verkehrsstrafsachen und allgemeinen Strafverfahren. Reubel Grubwinkler Rechtsanwälte steht für konsequente Strafverteidigung, klare Verteidigungsstrategien und kompromisslosen Schutz der Rechte von Beschuldigten gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.

Konstantin Grubwinkler ist Gründungspartner, Fachanwalt für Strafrecht und einer der bekanntesten Strafverteidiger Deutschlands. Die Kanzlei ist mit Standorten unter anderem in München, Stuttgart, Frankfurt am Main, Freilassing, Eggenfelden und Bad Kötzting bundesweit tätig.