10 % Vertragsstrafe: Was das neue Tariftreuegesetz für Bieter bedeutet

Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes ist seit der Bundesratszustimmung vom 27. März 2026 in Kraft. Es gilt für alle Bundesaufträge über Bau, Dienstleistungen und Konzessionen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro netto.

Auftragnehmer müssen die in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestarbeitsbedingungen einhalten: Lohnhöhe, bezahlter Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten sowie Mindest- und Pausenzeiten. Die entscheidende Falle für Bieter: Die Pflichten gelten nicht nur für eigene Mitarbeiter, sondern müssen an jeden Nachunternehmer und Verleiher weitergegeben werden. Wer das nicht sicherstellt, haftet für deren Lohnzahlungen wie ein Bürge. Bei Verstößen drohen Vertragsstrafen von einem Prozent pro Verstoß, bei mehreren Verstößen bis zu zehn Prozent des Auftragswertes, fristlose Kündigung sowie Eintragung im Wettbewerbsregister und Ausschluss aus künftigen Vergaben.