Aktuelles zur Erbunwürdigkeit
Erbunwürdigkeit ist der schärfste Ausschlussgrund im deutschen Erbrecht. Wer erbunwürdig ist, verliert sein Erbrecht rückwirkend – so als wäre er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2339 BGB) sind eng gefasst: Erbunwürdigkeit tritt ein, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet oder es versucht hat, ihn an der Errichtung oder Aufhebung einer letztwilligen Verfügung gehindert oder zu einer solchen genötigt hat, eine letztwillige Verfügung des Erblassers gefälscht oder vernichtet hat oder … Mehr