Aktuelles zum Pflichtteilsentzug
Den Pflichtteil zu entziehen, (sog. Pflichtteilsentzug) gilt im deutschen Recht als absolute Ausnahme. Das Gesetz (§§ 2333 ff. BGB) erlaubt den Pflichtteilsentzug nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen: wenn der Abkömmling dem Erblasser oder dessen engen Angehörigen gegenüber eine schwere Verfehlung begangen hat, wenn er einer vorsätzlichen Straftat beschuldigt wurde oder wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen. Die Anforderungen sind hoch, die Hürden bewusst hoch angesetzt. In der Praxis scheitern Versuche, den Pflichtteil zu … Mehr