Gesellschaftsregister für die GbR
Seit dem 1. Januar 1900 sind die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch („BGB„) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR„) größtenteils gleich geblieben. Nach § 705 BGB kann sich jeder mit einer anderen Person zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Dieser Zweck kann fast alle Bereiche betreffen, findet seinen Niederschlag aber insbesondere in wirtschaftlichen Beteiligungsweisen. Seit dem Jahr 2001 hat die GbR aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogenannte Rechtsfähigkeit, kann also als eigenständige Einheit am Rechtsverkehr teilnehmen. Diese Änderung machte die GbR … Mehr