Betriebsrentenanpassung: „Fakten statt Fantasie“
Möchten Arbeitgeber die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im 3-Jahres-Rhythmus zu prüfende Betriebsrentenanpassung ablehnen, müssen sie darlegen, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht erlaubt. Hierzu haben sie eine (negative) Prognose zu ihrer zukünftigen Belastbarkeit aufzustellen, aus der sich ableiten lässt, dass Betriebsrentenerhöhungen nicht aus den Erträgen und dem Vermögenszuwachs des Unternehmens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufgebracht werden können. Eine Prognose zur wirtschaftlichen Entwicklung haben berichtspflichtige Arbeitgeber aber auch in den jährlich … Mehr