Geschuldeter Tariflohn entscheidet über Beitragsforderungen – Lohndumping kann teuer werden
Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich nach dem geschuldeten, nicht dem tatsächlich gezahlten Arbeitslohn. Wer den Lohn seiner Arbeitnehmer drückt, muss nachzahlen. Das entschied das BSG in seinem Urteil vom 14.07.2004 (Az. B 12 KR 1/04 R). In dem Fall, der dem Gericht vorlag, zahlte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Lohn, der den tariflichen Mindestlohn unterschritt. Bei einer Betriebsprüfung forderte die damals zuständige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer nach. Die BfA berief sich für die … Mehr