(Keine) „Flucht in die Säumnis“ – Wie verhindert man unnötige Prozessverschleppung?
Nach §§ 278 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG soll das Gericht in der jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dies ist wohl der Grund, weshalb in der Praxis die Verhandlungen vor der Kammer oftmals nicht mit der Stellung der Anträge beginnen. Vielmehr legt das Gericht häufig zunächst seine vorläufige Rechtsauffassung dar und erteilt den Parteien in diesem Zusammenhang Hinweise. Diejenige Partei, die sich … Mehr