BVerfG: Bezeichnung als „Spanner“ ausnahmsweise zulässig
Bezeichnung als Spanner ausnahmsweise zulässig. Symbolbild Rechtsliteratur (Foto: © Max Woyack) BVerfG: Bezeichnung als „Spanner“ ausnahmsweise zulässig Das Bundesverfassungsgericht hebt mit seinem Beschluss vom 29.06.2016 (Az. 1 BvR 2732/15) das vorinstanzliche Urteil wieder auf, weil dieses fälschlicherweise von einer Tatsachenbehauptung ausgegangen ist und daher den Beschwerdeführer zu Unrecht wegen übler Nachrede nach § 186 StGB verurteilte. Das BVerfG stellte fest, dass Bezeichnung als Spanner ausnahmsweise zulässig ist und vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein … Mehr