Abberufung des GmbH Geschäftsführers
Grundsätzliche Zuständigkeit für die Einberufung einer Gesellschafterversammlung Die Zuständigkeit zur Einberufung einer GmbH Gesellschafterversammlung liegt bei dem Geschäftsführer. Dieser hat die Gesellschafterversammlung nach § 51 Abs. 1 GmbHG mittels eingeschriebenen Briefes einzuberufen. Zurück geht das Einberufungsverlangen häufig auf eine Initiative aus dem Kreis der Gesellschafter. Hierzu folgt aus § 50 Abs. 1 GmbHG, dass Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Stammkapitals auf sich vereinigen berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung … Mehr