Wirtschaftsstrafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Für Arbeitgeber ist das Thema „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“, das in § 266a StGB in vielfältiger Weise unter Strafe gestellt ist, von großer Praxisrelevanz; zudem enthält § 8 Abs. 3 SchwarzArbG einen etwas versteckten Bußgeldtatbestand. Hier möchte ich mich zunächst nur mit der Strafbarkeit nach § 266a Absatz 1 StGB befassen und die weiteren Aspekte ggf. in Folgebeiträgen darstellen. Was § 266a Absatz 1 StGB bestraft Wer als Arbeitgeber der zuständigen Einzugsstelle Beiträge eines … Mehr