OVG RLP: Süßigkeitenpackungen müssen Stückzahlangabe enthalten
Auf einer Verpackung, in der mehrere einzeln verpackte Süßigkeiten enthalten sind, ist neben der Gesamtnettofüllmenge auch die Gesamtzahl der Einzelpackungen anzugeben, so das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Erfahren Sie mehr zu diesem Fall und dessen Hintergründe.