Erfolg für unsere Mandantschaft im Betäubungsmittelgesetz: Verfahren nach §170 Abs. 2 StPO eingestellt
In einem aktuellen Mandant lautete der Vorwurf der Staatsanwaltschaft Bamberg: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG bzw. § 34 KCanG. Dank des frühzeitigen anwaltlichen Eingreifens durch Strafverteidiger Jotschke wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Tatvorwurf: unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln Paragraph im Strafgesetzbuch: § 29 BtMG bzw. § 34 KCanG Strafmaß: § 29 BtMG: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe § 34 KCanG: Freiheitsstrafe bis zu … Mehr