Voraussetzungen eines erhöhten Kündigungsschutzes für Hinweisgeber
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vermittelt besonderen Schutz für Hinweisgeber. Das Verbot von Repressalien aus § 36 Abs. 1 HinSchG enthält auch das Verbot von Kündigungen, die hauptsächlich aus dem Grund erfolgen, dass der Hinweisgeber eine Meldung eingereicht oder eine Offenlegung vorgenommen hat. Insoweit regelt das HinSchG einen besonderen Kündigungsschutz für Hinweisgeber. Es reicht allerding nicht aus, […]