LG Aachen: Button auf Internetseite zum Abschluss von Verträgen über Sportwetten mit der Beschriftung „Wette abgeben“ entspricht nicht Vorgaben des § 312j III BGB- > Vertrag nach § 312j IV BGB nicht wirksam
So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2026 (Az.: 10 O 306/25) in einem Rechtsstreit rund um die Rückforderung von Zahlungen des Klägers an einem Anbieter von Sportwetten, der diese über eine Internetseite angeboten hat. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Der Kläger hat die Schaltfläche „Wette abgeben“ nicht mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden gleichwertigen Formulierung beschriftet. Die Formulierung „Wette abgeben“ stellt keine entsprechende … Mehr