Abkehr von teurer Versorgungszusage
Hat sich der Arbeitgeber einmal dazu verpflichtet, Leistungen zu gewähren, ist er hieran grundsätzlich gebunden und kann dies nicht einfach einseitig abändern. Anders hingegen verhält es sich dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auf eine Änderung verständigen. Einvernehmlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf diesem Wege, so das Bundesarbeitsgericht kürzlich (BAG, Urteil vom 15.11.2016 – 3 AZR 539/15), auch die Ablösung einer Betriebsrente durch ein marktübliches Versorgungssystem plus Wechselprämie vereinbaren. Diese individualrechtliche Änderungsvereinbarung unterliegt jedoch regelmäßig der strengen … Mehr