24.08.2018, OLG Köln: Zustandsbegründende Durchbrechung GmbH-Satzung
Satzungsänderungen bedürfen der notariellen Form und nach § 54 GmbHG der Eintragung unter Nachweis der Änderungen des Satzungswortlauts. Die GmbH-Satzung enthielt eine Regelung zur Kündigung mit einer Frist von einem Jahr. Die Gesellschafter beurkundeten notariell einen Beschluss, dass „allen aktuellen Gesellschaftern abweichend von der Satzung ein sechsmonatiges Kündigungsrecht zum Halbjahr“ zustehen solle. Dieser Beschluss wurde als „satzungsdurchbrechend“ zum Handelsregister angemeldet, die Eintragung durch dieses jedoch abgelehnt.