BGH: ANSPRUCH AUF FREIGABE VON GRUNDSICHERHEITEN BEI ÜBERSICHERUNG
1. Sachverhalt Der Sicherungsgeber (SG) führt bei der beklagten Sparkasse (Spk.) ein Girokonto als Pfändungsschutzkonto, für welches ihm kein Kreditrahmen eingeräumt ist. Dieses Konto wies einen Sollsaldo von 3,50 EUR auf. Weitere zu sichernde Forderungen der Spk. gegenüber dem SG bestanden nicht. Der SG ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in dessen Grundbuch zugunsten der Spk. Grundschulden eingetragen waren. Bei der dazugehörigen Zweckerklärung war vereinbart, dass die Grundschulden zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten … Mehr