OLG Frankfurt am Main: „Arzt für ästhetische Medizin“ ist irreführend
Das OLG Frankfurt am Main hat einem Arzt untersagt, sich in der Werbung als „Arzt für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen (Urteil vom 22.01.2026, Az. 6 U 362/24, nicht rechtskräftig). Damit gab das Gericht einer Klage der Wettbewerbszentrale statt. Facharzt nicht gleich Facharzt Der beklagte Arzt ist Facharzt für Allgemeinmedizin und betreibt eine Praxis, die auf nicht-operative ästhetische Medizin spezialisiert ist. Auf seiner Internetseite veröffentlichte der Beklagte einen Lebenslauf, in dem er angab, eine „Umfangreiche Ausbildung … Mehr