Keine unzulässige Beeinflussung durch Anruf beim Prüfer
Ein sicherlich sehr interessantes Urteil zum Zweiten Staatsexamen: Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu entscheiden, ob eine Klausur mit 0 Punkten bewertet werden muss, wenn die Kandidatin den Prüfer kontaktiert, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seine Bewertung der Klausur nochmals zu prüfen hatte. Durch den Anruf wollte die Kandidatin erfahren, aus welchen Gründen der Prüfer zu seiner ursprünglichen Note kam. Der Sachverhalt Eine Kandidatin verfehlte die erforderliche Punktzahl, um zur mündlichen Prüfung geladen zu werden. Sie legte Widerspruch gegen die Bewertung der … Mehr