Menschenrechtsbeauftragte und Beschwerdebeauftragte nach dem LkSG
Ab dem 1. Januar 2024 gelten die Sorgfaltspflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) auch für Unternehmen mit nur 1.000 Mitarbeitern im Inland. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass sie ein Risikomanagement zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten einrichten und Personen bestimmen müssen, welche dieses Risikomanagement überwachen und ein eigens für die Lieferkette eingerichtetes Beschwerdeverfahren durchführen. Die Funktionen dieser Personen werden vielfach mit den Begriffen „Menschenrechtsbeauftragter“ und „Beschwerdebeauftragter“ beschrieben. Unternehmen haben einen gewissen Spielraum, die mit diesen Funktionen verbundenen Aufgaben festzulegen. Ein … Mehr