Neue Vorgaben für Umweltwerbung Inhaltlich bringt die EmpCo-Richtlinie erhebliche Änderungen für die Unternehmenskommunikation mit sich. Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ sind künftig nur noch zulässig, wenn sie sich auf eine konkret nachweisbare hervorragende Umweltleistung beziehen. Die beworbene Umweltleistung muss objektiv belegt sein und sich unmittelbar auf das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung beziehen. Umweltaussagen, die allein auf Kompensationsmaßnahmen beruhen, sind zukünftig nicht mehr zulässig. Damit werden Unternehmen Umweltaussagen regelmäßig nur noch nutzen … Mehr