Fortsetzung II: Begegnungen der dritten Art mit Finanzbehörden; heute: Niedersachsen, das Finanzamt Q. im Jahr 2025 – jetzt: Amtshaftung?
Wir hatten bereits am 28. Juni 2025 über diesen bemerkenswerten Sachverhalt berichtet. In der Zwischenzeit sind die Änderungsbescheide eingegangen. Die Änderungsbescheide sind jetzt korrekt. Der Mandant hatte für die Vertretung seiner Interessen hohe Beratungskosten zu tragen. Verständlicherweise stellt er die Frage, ob Ersatz verlangen kann. Ersatz kann er verlangen nach den Grundsätzen der Amtshaftung. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind: § 839 Abs. 1 BGB – Haftung des Beamten (bzw. Amtsträgers) für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte … Mehr