Urteil des BGH zur Datenmitteilung an die SCHUFA -Immaterieller Schadensersatzanspruch bei unzulässiger Meldung von streitigen bzw. nicht titulierten Forderungen
Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 183/22) entschieden, dass der Beklagten ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz in Höhe von 500 € nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zusteht, da die Klägerin unberechtigt personenbezogene Daten der Beklagten an die SCHUFA gemeldet hatte. Diese Meldung war unzulässig, da die Forderungen der Klägerin streitig und nicht tituliert waren. Die unberechtigte Eintragung beeinträchtigte die Kreditwürdigkeit der Beklagten und erschwerte ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben. … Mehr