KEINE VORSATZANFECHTUNG BEI PFÄNDUNGSGESCHÜTZTER VERTRAGSUMWANDLUNG
Mit der Frage, ob die Umwandlung einer Lebensversicherung in einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag nach § 167 VVG einer Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO unterliegt, hat sich das OLG Stuttgart beschäftigt und entschied mit Urteil vom 14.08.2024 (Az. 3 U 11/23) dagegen. 1. Keine Vorsatzanfechtung Das OLG Stuttgart entschied, dass eine solche Umwandlung nicht unter die Vorsatzanfechtung fällt. Eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO wird abgelehnt. 2. Kenntnis des Versicherers Der Versicherer … Mehr