Ohne Unterschrift sind Nachträge auf einem Testament unwirksam.
Das Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.09.2011, Aktenzeichen: 6 U 117/10, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es im Wesentlichen um die Anwendung des § 2247 Abs. 1 BGB ging. Hiernach muss eine letztwillige Verfügung (Testament) eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Es ist zu beachten, dass die Unterschrift Vor- und Nachname des oder der Erblassers/in enthalten soll. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht regelmäßig nicht aus, wenn an der Urheberschaft der Unterschrift ernstliche Zweifel bestehen. … Mehr