BFH 28.09.2021: abweichende Gewinnbehandlung beim Mehrheitsgesellschafter
Die Gesellschafterversammlung der betroffenen GmbH entschied einen Teil der Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten, an den Mehrheitsgesellschafter jedoch nicht. Anstelle dessen wurde zu Gunsten des Mehrheitsgesellschafters eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage gebildet. Das Finanzamt behandelte dies als Gewinnausschüttung nach § 20 EStG an den Mehrheitsgesellschafter (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dem widersprach der BFH.