KG: 20.08.2019: Gesellschaftsliste aus 2004 – Satzungsänderung 2016 unwirksam
Die GmbH wies in ihrer Gesellschaftserliste von Gründung an zwei Gesellschafter aus. Gfter 2) übertrug bereits Ende 2004 auf Gfter 3). Diese Änderung fand keinen Eingang in die Gesellschafterliste. In 2016 fassten die materiell rechtlichen Gesellschafter Gfter 1) und Gter 3) einen Beschluss zur Satzungsänderung. Das AG verweigerte die Eintragung, weil Gfter 2) als berechtigter der Liste ausgewiesen sie und nicht mitgewirkt habe und hielt den Beschluss für unwirksam.