„Drittanstellung“ von Vorstandsmitgliedern – Einfach kann jeder
Bei der Anstellung von Vorstandsmitgliedern sind zwei Rechtsbeziehungen zu unterscheiden: Durch die Bestellung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 AktG) entsteht ein organschaftliches Kooperationsverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Aktiengesellschaft. Hiervon zu trennen ist das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis (§ 84 Abs. 3 Satz 5 AktG), welches üblicherweise durch einen Dienstvertrag geregelt wird, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Vorstandsmitglieds ausgestaltet („Vorstandsanstellungsvertrag“). Im Regelfall bestehen beide Rechtsbeziehungen zwischen denselben Parteien, d.h. der Vorstandsanstellungsvertrag wird mit der Aktiengesellschaft abgeschlossen, die das … Mehr