OLG Thüringen 24.08.2016: einstweilige Verfügung gegen Einziehungsbeschluss
Der klagende GmbH-Gesellschafter wurde mit Einziehungsbeschluss ausgeschlossen. Dies hatte nach der Satzung sofortige Wirkung. Er versuchte mit einstweiliger Verfügung die Behandlung als „Nochgesellschafter“ zu erwirken. Das OLG geht zwar davon aus, dass kein die Einbeziehung rechtfertigender Ausschlussgrund vorliege. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf Eintragung des Klägers als Gesellschafter zur Gesellschafterliste, komme jedoch nicht in Betracht.