Durch die gelinde gesagt, überraschende Rechtsprechung des EuGH in Belangen des Arbeitsrechts, hat die Praxis in Deutschland inzwischen gelernt, daß neben anderen Instituten auch das Urlaubsrecht bisher nicht EU-konform angewandt worden ist und darauf mit der Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub gem. § 3 I BUrlG und vertraglich oder tariflich gewährtem Mehrurlaub, reagiert. Diese unterschiedliche Würdigung von Urlaubsansprüchen ist kürzlich durch ein weiteres Urteil mit kostenträchtigen Folgen für die deutsche Wirtschaft, herausgestellt worden: Zunächst: … Mehr